Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus: Anforderungen an die Darlegung des symptomatischen Zusammenhangs zwischen dem psychischen Defekt und der Anlasstat; Gesamtwürdigung im Rahmen der Gefahrenprognose; Verhältnismäßigkeit
Gesetze: § 20 StGB, § 21 StGB, § 22 StGB, § 23 StGB, § 62 StGB, § 63 S 1 StGB, § 67b StGB, § 223 StGB, § 306a Abs 1 Nr 1 StGB, § 1896 BGB, §§ 1896ff BGB, Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG
Instanzenzug: LG Gera Az: 291 Js 16135/19 - 2 KLs
Gründe
1Das Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet (§ 63 StGB). Die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Beschuldigten hat mit der Sachrüge Erfolg. Auf die erhobene Verfahrensrüge kommt es daher nicht an.
I.
2Die Strafkammer hat im Wesentlichen folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
31. Am setzte der Beschuldigte gegen 22.30 Uhr in seinem kurz zuvor bezogenen Zimmer in der Asylbewerberunterkunft in R. unter seinem Bett befindliche textile Stoffe in Brand, verließ das Zimmer und sperrte es von außen zu, um auf diese Weise die von etwa 80 Asylbewerbern bewohnte Gemeinschaftsunterkunft oder zumindest einen erheblichen Teil des Gebäudes niederzubrennen.
4Der Brand, der zunächst weite Teile des Zimmers verrußte und sich schließlich zu einem hell lodernden Feuer entwickelte, konnte durch einen Wachmann und Bewohner der Unterkunft sowie die herbeigerufene Feuerwehr gelöscht werden, bevor wesentliche Bauteile der Unterkunft von diesem Brand erfasst wurden. Das Zimmer war nahezu ausgebrannt. Aufgrund der Rauchentwicklung erlitten, wie vom Beschuldigten billigend in Kauf genommen, vier Bewohner der Asylunterkunft, die sich bei der Brandbekämpfung aktiv eingesetzt hatten, leichte Rauchvergiftungen und oberflächliche Verbrennungen.
52. Das Landgericht hat die Tat als versuchte schwere Brandstiftung (§ 306a Abs. 1 Nr. 1, §§ 22, 23 StGB) in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) in vier Fällen gewertet. Es ist – dem Sachverständigen folgend – davon ausgegangen, dass bei dem Beschuldigten eine schizophrene Spektrumserkrankung als überdauernde Störung mit akut polymorph-psychotischen Auffälligkeiten im Sinn einer paranoid-halluzinatorischen Psychose im tatgegenständlichen Zeitfenster vorgelegen hat. Die Brandlegung sei unmittelbarer Ausfluss der psychotischen Beeinflussung, da normalpsychologische Gründe für die Brandlegung nicht hätten festgestellt werden können. Ein drogeninitiierter Auslöser der Tat sei nicht gegeben, vielmehr habe der Beschuldigte „seine Verfolger […] absperren und so […] vernichten wollen.“ Bei ihm sei zum Tatzeitpunkt „keine Einsicht in das Unrecht seines Tuns vorhanden gewesen. […]. Seine Steuerungsfähigkeit sei […] ebenfalls vollkommen aufgehoben gewesen. […] Das individuelle Risikoprofil des Beschuldigten sei in Bezug auf das sich in der Körperverletzung und bei Bränden darstellende Gewaltpotential als hoch einzustufen.“
II.
6Der Maßregelausspruch hält sachlich-rechtlicher Prüfung nicht stand.
71. Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB darf nur angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Unterzubringende bei der Begehung der Anlasstat aufgrund eines psychischen Defekts schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war und die Tatbegehung auf diesem Zustand beruht. Der Defektzustand muss, um die notwendige Gefährlichkeitsprognose tragen zu können, von längerer Dauer sein. Prognostisch muss eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades dafür bestehen, dass der Täter infolge seines fortdauernden Zustandes in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begeht, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird (§ 63 Satz 1 StGB). Darüber hinaus muss die Anordnung verhältnismäßig sein (§ 62 StGB). Der Tatrichter hat die der Unterbringungsanordnung zugrundeliegenden Umstände in den Urteilsgründen so umfassend darzustellen, dass das Revisionsgericht in die Lage versetzt wird, die Entscheidung nachzuvollziehen (st. Rspr.; vgl. etwa Senat, Beschluss vom – 2 StR 278/17, juris Rn. 12; BGH, Beschlüsse vom – 1 StR 594/16, NStZ-RR 2017, 76; vom – 4 StR 78/16, juris Rn. 9 und vom – 1 StR 265/15, NStZ-RR 2016, 76 f., jeweils mwN).
82. Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht.
9a) Zwar liegt bei dem Angeklagten mit der sachverständig diagnostizierten „schizophrene[n] Spektrumserkrankung“ nach ICD-10: F.20.0 eine krankhafte seelische Störung im Sinne von § 20 StGB vor (vgl. Senat, Beschluss vom – 2 StR 132/18, juris Rn. 6). Damit ist der erforderliche symptomatische Zusammenhang zwischen dem zum Tatzeitpunkt bestehenden psychischen Defekt und der Anlasstat aber noch nicht tragfähig belegt.
10aa) Die Wertung des Sachverständigen, der Beschuldigte sei zur Tatzeit „in einem psychotischen Zustand verhaftet gewesen, indem er seine Verfolger habe absperren und so vernichten wollen“, wird in den Urteilsgründen nicht belegt. Sie steht zudem in Widerspruch zu der weiteren Annahme des Sachverständigen, „eine Brandstiftung sei in der Regel mit Wut, Hass und Macht vergesellschaftet und oft Ausdruck einer Frustration und Anspannung, die nicht anders als mit dieser Form der Gewalt abgearbeitet werden könne“. Warum eine derartige Motivation bei dem Beschuldigten ausscheidet, wird nicht erörtert. Hierzu bestand insbesondere deshalb Anlass, weil die Strafkammer den Nachweis für eine Täterschaft des Beschuldigten auch mit dessen „jedenfalls nicht fernliegend[em]“ Motiv, „sich zu rächen, oder auch nur sein Zimmer zu vernichten, um dort nicht bleiben zu müssen“, begründet hat, da der Beschuldigte kurz vor der Tat aus dem Gemeinschaftsbereich der Unterkunft ausgeschlossen und in ein Einzelzimmer in einem anderen Bereich der Einrichtung verlegt worden war. Unter Berücksichtigung dieser Vorgeschichte hätte die Strafkammer erwägen müssen, ob die Tat nicht auch normalpsychologisch erklärbar war und in ihr letztlich nicht nur Eigenschaften und Verhaltensweisen des Beschuldigten hervorgetreten sind, die sich im Rahmen dessen halten, was bei voll schuldfähigen Menschen anzutreffen und übliche Ursache für strafbares Verhalten ist (vgl. Senat, Beschlüsse vom – 2 StR 505/18, juris Rn. 13; vom – 2 StR 112/18, juris Rn. 12).
11bb) Allein die gesicherte Diagnose einer paranoiden Schizophrenie mit Auffälligkeiten im tatgegenständlichen Zeitfenster – der Beschuldigte stand während des Brandes nach außen scheinbar völlig unbeteiligt und abwesend am Rande des Geschehens − vermag die erforderlichen tatsachenfundierten Feststellungen zu den Auswirkungen seelischer Störungen auf die Begehung der Anlasstat nicht zu ersetzen (vgl. , juris Rn. 11).
12b) Die Gefahrenprognose ist ebenfalls nicht tragfähig begründet.
13aa) Diese ist auf der Grundlage einer umfassenden Würdigung der Persönlichkeit des Täters, seines Vorlebens sowie der von ihm begangenen Anlasstat zu treffen (vgl. BGH, Beschlüsse vom – 3 StR 521/15, juris Rn. 9; vom – 4 StR 224/12, NStZ-RR 2012, 337, 338; Senat, Beschluss vom – 2 StR 1/03, NStZ-RR 2003, 168). Bei der insofern vorzunehmenden Gesamtwürdigung sind etwaige Vortaten von besonderer Bedeutung (, NStZ 2016, 306, 307 mwN). Dabei darf das Gericht im Rahmen der Gefährlichkeitsprognose Schlüsse aus anhängig gewesenen Verfahren nur dann ziehen, wenn es die diesen Verfahren zugrundeliegenden Taten für erwiesen hält; dies muss nachprüfbar dargelegt werden (, juris Rn. 6 mwN). Als gewichtiges Indiz gegen die Wahrscheinlichkeit künftiger Straftaten ist es anzusehen, wenn ein Täter trotz bestehenden Defekts über Jahre hinweg keine erheblichen Straftaten begangen hat (Senat, Beschlüsse vom – 2 StR 436/19, juris Rn. 7; vom – 2 StR 278/17, juris Rn. 18; Urteil vom – 2 StR 170/14, NStZ-RR 2015, 72 f.).
14bb) Hieran gemessen ist nicht belegt, dass der Beschuldigte aufgrund seiner krankheitsbedingten Defizite für die Allgemeinheit gefährlich ist. Das Landgericht hat seine Prognose – wiederum dem Sachverständigen folgend – auf die Anlasstat und das „individuelle Risikoprofil des Beschuldigten“ gestützt, ohne dessen Persönlichkeit und sein Vorleben umfassend zu würdigen. Es hat insbesondere nicht in den Blick genommen, dass sich der Beschuldigte bereits seit Dezember 2017 in Deutschland aufhält und bisher keine erheblichen Straftaten begangen hat. Die vorläufig eingestellten Verfahren wegen Beförderungserschleichung hat es, ungeachtet der Frage, ob diese eine Gefahrenprognose tragen könnten, ebenso wenig aufgeklärt, wie ein mögliches weiteres Delikt im Zusammenhang mit einem Feuer an Bahngleisen, in dessen Nähe der Beschuldigte angetroffen wurde. Feststellungen zum Zeitpunkt des Krankheitsausbruchs fehlen. Ein fremdaggressives Verhalten in der rund sechsmonatigen vorläufigen Unterbringung ist nicht festgestellt.
15c) Schließlich hat die Strafkammer die gebotene Verhältnismäßigkeitsprüfung unterlassen.
16aa) Die Unterbringung darf nicht angeordnet werden, wenn die wegen ihrer unbestimmten Dauer sehr belastende Maßnahme außer Verhältnis zu der Bedeutung der begangenen und zu erwartenden Taten stehen würde (BGH, Beschlüsse vom – 4 StR 65/15, juris Rn. 5; vom – 5 StR 215/07, NStZ-RR 2007, 300 f.). Bei der gebotenen Abwägung zwischen den Sicherungsbelangen der Allgemeinheit und dem Freiheitsanspruch des Beschuldigten ist auf die Besonderheiten des Falles einzugehen. Zu erwägen sind nicht nur der Zustand des Beschuldigten und die von ihm ausgehende Gefahr, sondern auch sein früheres Verhalten, seine aktuellen Lebensumstände, die ihn konkret treffenden Wirkungen einer Unterbringung nach § 63 StGB sowie die Möglichkeit, durch andere Maßnahmen auf ihn einzuwirken (vgl. , juris Rn. 7; Senat, Urteil vom – 2 StR 220/13, NStZ-RR 2013, 339 f.).
17bb) Das Landgericht hat den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht erwähnt; das begründet hier einen durchgreifenden Mangel. Der Senat kann aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe nicht entnehmen, dass die Strafkammer diese Frage geprüft und (zumindest konkludent) bejaht hat. Eine Darstellung war trotz der erheblichen Anlasstat unverzichtbar.
18Es hätte vorliegend auch der Erörterung bedurft, ob außerstrafrechtliche Sicherungssysteme, gegebenenfalls eine Betreuung nach §§ 1896 ff. BGB, eine Depotabgabe von Psychopharmaka oder eine Unterbringung im betreuten Wohnen, geeignet wären, der – unterstellten – Gefährlichkeit des Beschuldigten entgegenzuwirken und eine Aussetzung der Vollstreckung der Unterbringung gemäß § 67b StGB zu rechtfertigen (vgl. , juris Rn. 20). Dabei wäre auch in den Blick zu nehmen gewesen, dass der Beschuldigte seit dem neue Medikamente erhält und berichtet, nunmehr keine Stimmen mehr zu hören.
193. Die Sache bedarf daher – naheliegenderweise unter Hinzuziehung eines anderen Sachverständigen – neuer Verhandlung und Entscheidung. Der Senat hebt das Urteil insgesamt auf, um dem neuen Tatrichter zu ermöglichen, umfassende eigene und widerspruchsfreie Feststellungen zu treffen. Dieser wird Gelegenheit haben, bei der Feststellung und Würdigung der Anlasstat die jüngere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur teilweisen Zerstörung eines als Flüchtlingsunterkunft genutzten Gebäudes durch Zimmerbrand (vgl. , NJW 2020, 942 f.) sowie das generelle Erfordernis an Feststellung und Beleg der inneren Tatseite bei der vorsätzlichen Körperverletzung (vgl. , juris Rn. 6 ff.; BeckOK-StGB/Eschelbach, 46. Ed., § 223 Rn. 23) in den Blick zu nehmen. Er wird auch zu beachten haben, dass bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit des Beschuldigten grundsätzlich zu unterscheiden ist, ob sich die festgestellte Störung in der konkreten Tatsituation auf die Einsichts- oder die Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat (st. Rspr.; vgl. etwa ; Senat, Beschluss vom – 2 StR 375/17, juris Rn. 7, jeweils mwN).
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2020:070720B2STR121.20.0
Fundstelle(n):
WAAAH-75781