Praxishandbuch für Lohnabrechnungen
4. Aufl. 2021
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III. Abgabetermine und Zahlungsfristen
1. Zahlung der Lohnsteuer
Der Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, die von seinem Arbeitnehmer einbehaltene Lohnsteuer, Kirchensteuer und den Solidaritätszuschlag an das Finanzamt abzuführen. Er muss dem Finanzamt gegenüber auf einem amtlichen Vordruck die Höhe der Abgaben erklären. Diese Erklärung erfolgt mit der Lohnsteueranmeldung, die seit dem elektronisch an das Finanzamt übermittelt werden muss. Die Daten sind an das Finanzamt zu übermitteln, in dessen Bezirk sich die Betriebsstätte des Arbeitgebers befindet. Für jede Betriebsstätte ist eine einheitliche Lohnsteueranmeldung abzugeben. Pauschale Lohnsteuer und pauschale Kirchensteuer sind gesondert auf der Erklärung auszuweisen.
Für die Abgabe der Lohnsteueranmeldung gibt es drei verschiedene Abgabezeiträume (§ 41a Abs. 2 EStG):
monatlich, wenn die Höhe der Lohnsteuer im Vorjahr mehr als 5.000 € war,
vierteljährlich, wenn die Höhe der Lohnsteuer im Vorjahr mehr als 1.080 €, aber weniger als 5.000 € war,
jährlich, wenn die Höhe der Lohnsteuer im Vorjahr weniger als 1.080 € war.
Bei neu gegründeten Unternehmen wird die Lohnsteuer für den ersten vollen Kalendermonat auf einen Jahresbetrag umgere...