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§ 50 d EStG Entlastungsverfahren nach § 50 d EStG
Sitzung mit den obersten Finanzbehörden der Länder vom 6. bis , TOP 1.2, sowie
Bezug:
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder zwei Merkblätter zum Entlastungsverfahren nach § 50 d EStG.
Merkblatt
Entlastung von deutscher Abzugsteuer gemäß § 50 a Abs. 4 EStG aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)
Die Entlastung von deutscher Abzugsteuer nach § 50 a Abs. 4 EStG durch das Bundesamt für Finanzen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 FVG) ist nach folgendem Verfahren durchzuführen:
1 Allgemeines
Grundlagen des Entlastungsverfahrens
Bei Einkünften im Sinne des § 50 a Abs. 4 EStG wird Abzugsteuer in der Regel zum Satz von 25 v.H. oder 15 v.H. erhoben. Ausländische Empfänger (Gläubiger) derartiger Einkünfte sind nach Maßgabe der DBA von dieser Abzugsteuer zu entlasten (Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung). Rechtsgrundlage des Verfahrens ist § 50 d EStG.
Persönliche Abkommensberechtigung und ihr Nachweis
Abkommensberechtigt ist, wer im Abkommensstaat ansässig ist. Die Ansässigkeit richtet sich nach den Vorschriften des einzelnen DBA. Für die Frage, wem die Einkünfte zuzurechnen sind, ist das deutsche Recht maßgebend, sofern das betreffende DBA keine Sonderbestimmungen enthält.
Bei der Ansässigkeit handelt es s...