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NWB Nr. 13 vom Seite 898

Das Behinderten-Pauschbetragsgesetz (Teil 2)

Eine lange überfällige Wiederherstellung der Vereinfachungsfunktion wichtiger Pauschbeträge

Prof. Dr. Hans-Joachim Kanzler

[i]Teil 1 s. Kanzler, NWB 12/2021 S. 840Nachdem in Teil 1 der Beitragsreihe die den Behinderten-Pauschbetrag betreffenden Neuregelungen des § 33b EStG dargestellt wurden, behandelt Teil 2 die Einführung der behinderungsbedingten Fahrtkostenpauschale in § 33 Abs. 2a EStG sowie Verfahrensfragen zu den behinderungsbezogenen Nachweiserfordernissen und zur Berücksichtigung der Steuerermäßigungen im Lohnsteuerabzugs-, Lohnsteuer-Ermäßigungs- und Einkommensteuervorauszahlungsverfahren.

Teil 1 des Beitrags "Das Behinderten-Pauschbetragsgesetz" von Kanzler finden Sie hier: NWB YAAAH-74217

III. Einführung einer behinderungsbedingten Fahrtkostenpauschale (§ 33 Abs. 2a EStG)

1. Ersatz für die bisherige Verwaltungsregelung mit zweifacher Begrenzung durch Pauschale und Anrechnung der zumutbaren Belastung

[i]Gesetzliche Fahrtkostenpauschale unter Anrechnung der zumutbaren Belastung ...Nach dem neuen § 33 Abs. 2a Satz 1 EStG wird „abweichend von Abs. 1 [...] für Aufwendungen für durch eine Behinderung veranlasste Fahrten nur eine Pauschale gewährt“. In einem Klammerzusatz wird diese Steuerermäßigung als „behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale“ bezeichnet. Der Regierungsentwurf enthielt noch die Begriffe „Pauschbetrag“ und „behinderungsbedingter Fahrtkosten-Pauschbetrag“. Die auf Vorschlag des Finanzausschusses vorgenommene Begriffsänderung diente allein dem Zweck, auch die Fahrtkosten klarstellend der zumutbaren Belastung zu unterwerfen (BT-Drucks. 19/23793 S. 19), obwohl sich diese Rechtsfolge bereits aus der Zuordnung der Fahrtkostenpauschale zu den außergewöhnlichen Belastungen nach § 33 EStG und der Regelung in § 33 Abs. 2a Satz 7 EStG ergibt. Die Mitglieder des Finanzausschusses hatten offensichtlich die Sorge, der Ausdruck „Fahrtkosten-Pauschbetrag“ hätte mit den Pauschbeträgen des § 33b EStG in Verbindung gebracht werden können, die ohne den Abzug um die zumutbare Belastung gewährt werden (s. Kanzler in Herrmann/Heuer/Raupach [HHR, EStG, [12/2020], § 33 Anm. 220).

[i]... ist verfassungsrechtlich zweifelhaftDass die Regelung zu den Fahrtkostenpauschalen dem Tatbestand der außergewöhnlichen Belastungen in § 33 EStG und nicht den Pauschbeträgen des § 33b EStG zugeordnet wurde, beruht auf der Absicht des Gesetzgebers, die mit (BStBl 1996 I S. 446) und v.  (BStBl 2001 I S. 868) geregelte Anerkennung von Fahrtkosten Behinderter durch eine Pauschalierungsregelung in § 33 EStG zu ersetzen (BT-Drucks. 19/21985 S. 15). Diese Verwaltungsregelungen waren als unzulässige, von der höchstrichterlichen Rechtsprechung gestützte Korrektur des Gesetzgebers durch die Finanzverwaltung kritisiert worden (s. nur Kanzler in HHR, EStG, [12/2020], § 33 Anm. 216 m. w. N.). Diesem Einwand des Verstoßes gegen den Gesetzesvorbehalt wird mit der Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für den Abzug S. 899behinderungsbedingter Fahrtkosten zwar Rechnung getragen. Im Übrigen aber trifft die gegenüber der Verwaltungsregelung erhobene Kritik auch die nun vorgesehene gesetzliche Regelung: Abzugsbegrenzungen durch Freibeträge oder Pauschalen und Kürzungen um eine zumutbare Belastung schließen einander aus. Dieser Dualismus zwischen dem Grundtatbestand des § 33 EStG und den Sonderregelungen der §§ 33a, 33b EStG war etwa auch für die Entscheidungen des BVerfG maßgebend, wonach die Kinderbetreuungskosten nach § 33c EStG a. F., entgegen der Auffassung des BMF, nicht um die zumutbare Belastung zu kürzen waren (, HFR 1995 S. 748; und Beschluss v.  - 2 BvL 7/00, NWB GAAAB-86359; gl. A. schon , BStBl 1992 II S. 814, zu II, 2, b, aa). Die Regelung zum behinderungsbedingten Fahrtkosten-Pauschbetrag wäre daher folgerichtig in § 33b EStG aufzunehmen gewesen. Stattdessen schreibt § 33 Abs. 2a Satz 7 EStG vor: „Die Pauschale ist bei der Ermittlung des Teils der Aufwendungen im Sinne des Absatzes 1, der die zumutbare Belastung übersteigt, einzubeziehen.“