Ewald Ickstadt, Dinges

Lexikon für Verwaltungsfachangestellte

9. Aufl. 2021

ISBN: 978-3-470-54069-6

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Lexikon für Verwaltungsfachangestellte (9. Auflage)

N

1 Nachlass

bezeichnet das gesamte Vermögen des Erblassers, das nach seinem Tod im Rahmen der → Erbfolge auf die Erben übergeht. Dazu gehören neben den sogenannten Aktiva (Geld, Forderungen, Immobilien und andere Wertgegenstände) auch die sogenannten Passiva (Schulden und andere Verbindlichkeiten). Nicht zu den Verbindlichkeiten des Nachlasses, weil unvererblich, gehören bestimmte Unterhaltsansprüche (z. B. Kindesunterhalt, Trennungsunterhalt), soweit diese nicht rückständig sind.

2 Nachtragshaushaltsgesetz

→ Haushaltsgesetz

3 Nachtragshaushaltssatzung

→ Haushaltssatzung

4 NachwG

ist die Abkürzung für → Nachweisgesetz.

5 Nachweisgesetz

beinhaltet die Verpflichtung für den → Arbeitgeber, spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des → Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen, die Niederschrift zu unterzeichnen und dem → Arbeitnehmer auszuhändigen, sofern sich die geforderten Angaben nicht bereits aus dem schriftlich abgeschlossenen → Arbeitsvertrag ergeben.

Die in die Niederschrift mindestens aufzunehmenden Angaben sind in § 2 des Nachweisgesetzes (NachwG) aufgeführt. Das NachwG gilt grundsätzlich für alle Arbeitnehmer sowohl im → öffentlichen Dienst als auch in der Privatwirtschaft (§ 1 NachwG).

6 Nationaleinkom...

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