Ewald Ickstadt, Dinges

Lexikon für Verwaltungsfachangestellte

9. Aufl. 2021

ISBN: 978-3-470-54069-6

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Lexikon für Verwaltungsfachangestellte (9. Auflage)

D

1 Darlehensvertrag

ist ein → Vertrag, der die entgeltliche oder unentgeltliche Überlassung von Geld oder anderen vertretbaren → Sachen (z. B. Mehl, Salz, Zucker) zum Gebrauch gegen Rückgabe von Sachen gleicher Art, Güte und Menge zum Gegenstand hat (§§ 488 bis 498 BGB).

2 Datenschutz

soll den Einzelnen vor missbräuchlicher Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der personenbezogenen Daten schützen und das Grundrecht auf informelle Selbstbestimmung gewährleisten, wonach jeder Mensch frei und selbst darüber entscheiden kann, wie mit seinen persönlichen Daten umgegangen wird, sofern kein → Gesetz eine andere Regelung vorsieht.

3 Datenschutzbeauftragter

ist eine natürliche Person, die von einem privaten Unternehmen oder einer öffentlichen Stelle bestellt wird, um die Einhaltung der Datenschutzvorschriften sicherzustellen und zu überwachen. Die Stellung des betrieblichen Datenschutzbeauftragten und die ihm obliegenden Aufgaben sind in Artikel 38 und 39 der → Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) geregelt.

Die Stellung des behördlichen Datenschutzbeauftragten und seine Aufgaben ergeben sich aus den §§ 6 und 7 des → Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) sowie den jeweiligen Landesdatenschutzgesetzen, wobei das BDSG und die Datenschutzgesetze der...

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