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FG Mecklenburg-Vorpommern Urteil v. - 3 K 220/18 EFG 2021 S. 965 Nr. 11

Gesetze: FGO § 48 Abs. 1 Nr. 1, FGO § 48 Abs. 1 Nr. 3, FGO § 48 Abs. 1 Nr. 5, FGO § 48 Abs. 2 S. 1, FGO § 57, AO § 179 Abs. 2 S. 2, AO § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a, AO § 183 Abs. 3 S. 1, HGB § 8, HGB § 131, HGB § 143, HGB § 155

Anfechtung der gesonderten und einheitlichen Feststellung von Einkünften einer handelsrechtlich und während des Einspruchsverfahrens auch steuerrechtlich vollbeendeten Personengesellschaft: Unzulässigkeit der durch einen Prozessbevollmächtigten namens der Gesellschaft eingelegten Klage ungeachtet der an die Gesellschaft und nicht an die Gesellschafter gerichteten Einspruchsentscheidung

Umdeutung der Klage in eine solche der Gesellschafter

handelsrechtliche Vollbeendigung der Gesellschaft durch Beschluss zur Auflösung und vollzogene Vermögensverteilung

Fortbestehen einer Empfangsvollmacht trotz Vollbeendigung der Gesellschaft

Leitsatz

1. Kommt es bereits vor Ergehen einer einheitlichen und gesonderten Einkünftefeststellung einer Personengesellschaft (hier: OHG) zu deren handelsrechtlicher Vollbeendigung und während des Einspruchsverfahrens gegen den Feststellungsbescheid auch zur steuerrechtlichen Vollbeendigung der Gesellschaft, so ist eine von der Gesellschaft erhobene Klage gegen die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte unzulässig.

2. Die von einem sachkundigen Prozessbevollmächtigten ausdrücklich namens der vollbeendeten Gesellschaft erhobene Klage kann nicht in eine Klage der Gesellschafter umgedeutet werden, wenn unter anderem der Bevollmächtigte nach einem gerichtlichen Hinweis auf die fehlende Beteiligtenfähigkeit von allen Gesellschaftern für die Gesellschaft erteilte Prozessvollmachten vorgelegt hat. Die Umdeutung kann auch nicht darauf gestützt werden, dass bereits die Einspruchsentscheidung unzutreffend noch an die Gesellschaft gerichtet war und der Bevollmächtigte dieses unzutreffende Rubrum bei seiner Klage lediglich übernommen hat, wenn jedoch die Gesellschaft trotz ihrer handelsrechtlichen Vollbeendigung bereits den Einspruch im eigenen Namen eingelegt hat und die Fehlerhaftigkeit des Rubrums der Einspruchsentscheidung auf die fehlerhafte Bezeichnung der Gesellschafterin als Einspruchsführerin im Einspruchsschreiben zurückzuführen ist (Abgrenzung zur BFH-Rechtsprechung).

3. Eine Personengesellschaft ist handelsrechtlich vollbeendet, wenn nach dem Beschluss zur Auflösung und Löschung das verbliebene Vermögen vollständig verteilt worden ist. Die spätere Eintragung der Auflösung der Gesellschaft und ihr Erlöschen in das Handelsregister haben nur deklaratorischen Charakter.

4. Eine einem Gesellschafter einer Personengesellschaft erteilte Empfangsvollmacht besteht auch nach der handelsrechtlichen Vollbeendigung der Gesellschaft fort, wenn die übrigen (ehemaligen) Gesellschafter einer Bekanntgabe nicht widersprochen haben.

Fundstelle(n):
EFG 2021 S. 965 Nr. 11
YAAAH-74337

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