Absenkung der Beteiligungsgrenze durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002
Leitsatz
1. Wenn eine GmbH eigene Geschäftsanteile hält, dann vermitteln diese Anteile einem Gesellschafter nur formal eine Beteiligung.
Die Höhe der Beteiligung der übrigen Anteile ist nicht aus dem nominellen Stammkapital zu berechnen. Dieses ist vielmehr um
den Wert der eigenen Anteile zu kürzen.
2. Nach dem – verstößt die Absenkung der Wesentlichkeitsgrenze von 25% auf
10% gegen die verfassungsrechtlichen Grundsätze des Vertrauensschutzes und ist nichtig, soweit in einem Veräußerungsgewinn
Wertsteigerungen steuerlich erfasst werden, die bis zur Verkündung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 am entstanden sind und die entweder nach der zuvor geltenden Rechtslage steuerfrei realisiert worden sind oder sowohl zum
Zeitpunkt der Verkündung als auch zum Zeitpunkt der Veräußerung nach der früheren Rechtslage hätten steuerfrei realisiert
werden können.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EStB 2021 S. 308 Nr. 7 GmbH-StB 2021 S. 220 Nr. 7 LAAAH-73835
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