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STFAN Nr. 3 vom Seite 20

Säumniszuschlag gem. § 240 AO

Dipl.-Finw. (FH) Dennis Giels; Trier

Wer vom Finanzamt eine Zahlungsaufforderung erhält, muss spätestens bis zum Fälligkeitstag die Zahlung geleistet haben. Wird die Steuer nicht entrichtet, fallen Säumniszuschläge an, welche zusätzlich zur geforderten Steuer geleistet werden müssen. Der folgende Beitrag beleuchtet neben der Stellung des Säumniszuschlages im Rechtssystem der Abgabenordnung auch dessen Voraussetzungen und die Berechnungsgrundlagen.

Allgemeines

Neben dem Verspätungszuschlag und den Zwangsgeldern zählen die Säumniszuschläge gem. § 3 Abs. 4 AO zu einer Reihe von steuerlichen Nebenleistungen. Sie gehören damit gem. § 37 Abs. 1 AO zu den Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis.

Dabei erfüllt der Säumniszuschlag einen doppelten Zweck: Auf der einen Seite stellt er ein Druckmittel dar, das den Steuerpflichtigen zu einer rechtzeitigen Zahlung der Steuerbeträge erziehen soll. Auf der anderen Seite stellt er eine Gegenleistung für die nach der Fälligkeit durchgeführte Zahlung der Steuern dar.

Im Vergleich zu Verspätungszuschlägen oder Zwangsgeldern unterscheidet sich der Säumniszuschlag dadurch, dass er immer unmittelbar kraft Gesetzes entsteht und nicht gesondert festgesetzt wird.

Darüber hinaus ist er in seiner rechtlichen Einordnung vom Verspätungszusc...

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