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NWB Nr. 9 vom Seite 614

Auswirkungen des JStG 2020 auf Kapitalanlagen

Änderungen im Zusammenhang mit den Einkünften aus Kapitalvermögen und im Investmentsteuergesetz

Albert Schlund

[i]Kempf in Kanzler/Kraft/Bäuml, EStG Kommentar, 5. Aufl. 2020, § 20 EStG, NWB OAAAH-35485 Mit dem JStG 2020 v.  (BGBl 2020 I S. 3096) wurden zahlreiche Änderungen und Ergänzungen im Umfeld der Kapitalertragsteuer und im Investmentsteuerrecht vorgenommen. Der nachfolgende Beitrag stellt diese vor und erläutert sie.

Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .S. 615

I. Änderung des § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG zur Verhinderung missbräuchlicher Gestaltungen

1. Hintergrund

[i]Sinn und Zweck des § 20 Abs. 4a EStG ist praktikable Ausgestaltung der Abgeltungsteuer für Privatanleger bei gesellschaftsrechtlich veranlassten Kapitalmaßnahmen§ 20 Abs. 4a EStG wurde durch das JStG 2009 eingeführt und dient dem Ziel einer praktikablen Ausgestaltung der Abgeltungsteuer insbesondere im Zusammenhang mit gesellschaftsrechtlich veranlassten Kapitalmaßnahmen. Der frühere Satz 3 dehnte dabei die Steuerneutralität der Ausübung von Andienungsrechten (z. B. bei Umtausch- und Aktienanleihen oder Wandelanleihen i. S. des § 221 Abs. 1 AktG) über die Andienung von Aktien hinaus auf die Andienung von anderen Wertpapieren aus. Denn auch bei derartigen Rechten sah der Gesetzgeber die Vereinfachung des Abzugsverfahrens als gerechtfertigt an. Ursprünglich sollte die Regelung hingegen auf Umtausch- und Aktienanleihen, bei denen statt Rückgabe des Nominalbetrags Aktien an den Inhaber der Anleihe geleistet werden, beschränkt sein.

Der Gesetzgeber möchte mit Absatz 4a verhindern, dass Banken zunächst die Steuerbeträge von den Steuerpflichtigen einfordern müssen. Außerdem wird so eine streitanfällige fingierte Bewertung des Veräußerungspreises und des Veräußerungszeitpunkts vermieden. Bei unbaren Umwandlungsvorgängen treten die neuen Wertpapiere steuerlich an die Stelle der bisherigen und die Anschaffungskosten gehen auf die (neuen) Wertpapiere über.

Die Regelung in ihrer alten Fassung ermöglichte es, sonstige Kapitalforderungen i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG ohne Gewinnrealisation in andere Wertpapiere umzuwandeln. Dabei gehen die Anschaffungskosten der sonstigen Kapitalforderungen auf die (neuen) Wertpapiere über. Die Kapitalforderungen sind dabei so ausgestaltet, dass der Emittent bzw. der Inhaber bei Fälligkeit der Kapitalforderung anstelle der Zahlung eines Geldbetrags die Lieferung von Wertpapieren vornehmen darf bzw. verlangen kann (zur Sicht der Finanzverwaltung s. BStBl 2016 I S. 85, Rz. 103).

2. Neufassung

[i]Funktionsweise und missbräuchliche GestaltungMit der Neufassung soll verhindert werden, dass die Regelung des § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG zu missbräuchlichen Steuergestaltungen verwendet wird. Deren Ziel war es, bei den Einkünften aus Kapitalvermögen einerseits voll abzugsfähige Verluste und andererseits steuerfreie Gewinne in ähnlicher Höhe zu erzeugen. § 20 Abs. 4a EStG wird wie folgt geändert:

In Satz 3 werden nach den Wörtern „Lieferung von Wertpapieren“ die Wörter „i. S. des Abs. 1 Nr. 1“ eingefügt und die Wörter „Wertpapiere anzudienen“ durch die Wörter „solche Wertpapiere anzudienen“ ersetzt.

[i]Beschränkung auf den Eintausch in AktienDie Regelung wird deswegen auf die ursprüngliche Intention, den Eintausch in Aktien, beschränkt. Anwendbar ist sie für die Andienung von Wertpapieren, wenn diese nach dem stattfindet (§ 52 Abs. 28 Satz 19 EStG). S. 616