Otto-Gerd Lippross, Hans-Georg Janzen

UStAE Aktuell

2024

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Prof. Dr. jur. Otto-Gerd Lippross, Hans-Georg Janzen - UStAE Aktuell Online

13b.2. Bauleistungen

Prof. Dr. jur. Otto-Gerd Lippross, Hans-Georg Janzen (April 2024)

Anmerkung

  1. § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG i. d. F. des StÄndG 2015 erfasst „Bauleistungen, einschließlich Werklieferungen und sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit Grundstücken…“. In seiner Entscheidung v.  - V R 37/10 (BStBl 2014 II S. 128; dazu Lippross, MwStR 2013 S. 756 und UR 2020 S. 536) hat der BFH den Begriff der Werklieferung neu definiert und entschieden, dass eine Werklieferung nur vorliegt, wenn ein fremder Gegenstand be- oder verarbeitet wird (zur Kritik an dieser Begriffsbestimmung vgl. Anm. 1 zu Abschn. 3.8). Der BFH hat dazu den Begriff der „bauwerksbezogenen Werklieferung“ geprägt. Danach erbringen Bauträger keine Werklieferung, sondern eine nicht unter § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG fallende Lieferung, wenn sie ein Grundstück bebauen und Grundstück und Gebäude im Rahmen eines Bauträgervertrages veräußern. Die Verwaltung hat ihre entgegenstehende frühere Auffassung mit der Neuregelung in Abschn. 13b.2 Abs. 7 Nr. 17 UStAE aufgegeben.

    Der vom Gesetzgeber mit dem StÄndG 2015 in § 13b UStG eingeführte Begriff der Bauleistung ist ein aus Art. 199 MwStSystRL übernommener unionsrechtlicher Begriff, für den der EuGH das Auslegungsmonopol hat (vgl. Lippross, UR 2020 S. 536). Es bleibt deshalb abzuwarten, ob der EuGH die von ...