Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Einkommensteuer | Beiträge an einen nicht der Versicherungsaufsicht unterliegenden Solidarverein (BFH)
Beiträge an einen nicht der
Versicherungsaufsicht unterliegenden Solidarverein, der Leistungen in
Krankheitsfällen gewährt, können - unbeschadet weiterer Voraussetzungen - nur
dann als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn auf die Leistungen des Vereins
ein Rechtsanspruch besteht. Eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall
nach
§ 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a Satz 2
EStG i. V. mit
§ 5
Abs. 1 Nr. 13 SGB V kann auf der Grundlage sowohl
deutschen als auch ausländischen Rechts bestehen (Anschluss an
, Rz 14) (; veröffentlicht am
).
Hintergrund: Voraussetzung für den Abzug von Vorsorgeaufwendungen ist neben der Zahlung entsprechender Beiträge u.a., dass sie an bestimmte Versorgungsträger geleistet werden (§ 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 EStG).
Sachverhalt: Streitig is...