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IWB Nr. 4 vom Seite 169

Die Verwaltungsgrundsätze 2020

Aussicht auf weiteres Konfliktpotenzial in steuerlichen Betriebsprüfungen im Bereich der Verrechnungspreise durch neues BMF-Schreiben

Dr. Ludger Wellens und Lukas Bühl

[i] BMF, Verwaltungsgrundsätze 2020 v. 3.12.2020 - IV B 5 - S 1341/19/10018 :001, NWB EAAAH-65921 Ohne Vorwarnung überraschte das BMF das Fachpublikum am mit den Verwaltungsgrundsätzen 2020. Wir wollen das ungewollte vorweihnachtliche Präsent mit diesem Beitrag für Sie öffnen und das Wichtigste der darin offenbarten Interpretationen der Finanzverwaltung zu den Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten sowie zur Schätzungsbefugnis i. S. des § 90 und § 162 AO in aller Kürze aufbereiten.

Kernaussagen
  • Zu den Erweiterungen zählt eine steuerliche Mitwirkungspflicht für Auslandssachverhalte im Rahmen der Beweisvorsorge nach § 90 Abs. 2 AO durch eine (so interpretierte) Vorhaltepflicht für Gutachten und Stellungnahmen zu Verrechnungspreisen sowie elektronischer Kommunikation in Form von E-Mails und Messengerdiensten.

  • Die Anwendung einer alternativen Verrechnungspreismethode durch die Finanzverwaltung – basierend auf dem (so interpretierten) Recht zur Wahl der richtigen, geeignetsten Verrechnungspreismethode – wird möglich, verbunden mit der Pflicht des Steuerpflichtigen zur Beibringung der dafür erforderlichen Unterlagen.

  • Der Spielraum hinsichtlich der Schätzungsbefugnis nach § 162 Abs. 1 und 2 AO mit dem (so interpretieren) Recht selbst bei Vorlage verwertbarer Aufzeichnungen schätzungsbefugt zu sein, wird erweitert; Aufzeichnungen in anderen Sprachen als Deutsch bleiben im Grundsatz ausgeschlossen.