Otto-Gerd Lippross, Hans-Georg Janzen

UStAE Aktuell

2024

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Prof. Dr. jur. Otto-Gerd Lippross, Hans-Georg Janzen - UStAE Aktuell Online

4.8.4. Umsätze im Geschäft mit Forderungen

Prof. Dr. jur. Otto-Gerd Lippross, Hans-Georg Janzen (April 2024)

Anmerkung

  1. Ein (steuerfreier) Umsatz im Geschäft mit Geldforderungen ist beispielsweise die Veräußerung von „gebrauchten“ Kapitallebensversicherungen auf dem „Zweitmarkt“. Dabei geht es um ein Geschäftsmodell, bei dem der Veräußerer zunächst von Privatpersonen die Rechte aus Kapitallebensversicherungen entgeltlich erwirbt, um sie dann nach Umgestaltung an Fondsgesellschaften zu veräußern (vgl. , BStBl 2020 II S. 356 = MwStR 2020 S. 131 m. Anm. Hahne; vgl. hierzu auch Sterzinger, UStB 2020 S. 74; ebenso Abschn. 4.8.4 Abs. 3 UStAE i. d. F. des BStBl 2020 I S. 581 mit Nichtbeanstandungsregelung für vor dem ausgeführte Umsätze).

  2. Von der Steuerbefreiung ausgenommen ist die Einziehung einer Forderung. Eine Einziehungsleistung liegt vor, wenn die Leistung auf finanzielle Transaktionen gerichtet ist, um die Erfüllung einer Geldschuld zu erwirken. Unerheblich ist, ob die Forderung bereits fällig ist oder sich der Schuldner mit der Zahlung in Rückstand befindet ( „AXA“ UR 2011 S. 265). Vgl. auch die Anm. zu Abschn. 2.4.