UStAE Aktuell
2024
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4.16.3. Einrichtungen nach § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchstabe l UStG
Anmerkung
Durch das AmtshilfeRLUmsG ist die sog. Sozialklausel in § 4 Nr. 16 Satz 1 Buchst. l UStG (früher Buchst. k) mit Wirkung zum auf 25 % abgesenkt worden, weil zur Gruppe der „Selbstzahler“ im größeren Umfang auch Personen gehören, die über das sog. persönliche Budget Sozialleistungen erhalten und daraus die Leistungen der Einrichtungen zumindest teilweise finanzieren. Nach der Neuregelung in § 4 Nr. 16 Buchst. m UStG i. d. F. des JStG 2020, kommt es für die Anwendung der sog. Sozialklausel nicht mehr auf die Verhältnisse des vorangegangenen Kalenderjahres, sondern auf die des laufenden Jahres an (in Anpassung an die Rechtsprechung des BFH, vgl. unten Nr. 3; vgl. dazu auch Abschn. 4.16.3 Abs. 3 – 3b i. d. F. des BStBl 2023 I S. 1505).
Werden die Kosten für die Pflegeleistung von der zu pflegenden Person aus eigenen Mitteln erbracht, liegt keine Übernahme der Kosten durch eine soziale Einrichtung vor; dies gilt auch, wenn der Leistungsempfänger die für seine Pflege eingesetzten Mittel aus einer Altersrente bezogen hat (, BFH/NV 2021 S. 1378).
Eine Vergütung aus Geldern des persönlichen Budgets ist als n...