Otto-Gerd Lippross, Hans-Georg Janzen

UStAE Aktuell

2024

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Prof. Dr. jur. Otto-Gerd Lippross, Hans-Georg Janzen - UStAE Aktuell Online

3a.3. Ort der sonstigen Leistung im Zusammenhang mit einem Grundstück

Prof. Dr. jur. Otto-Gerd Lippross, Hans-Georg Janzen (Januar 2024)

Anmerkung

  1. Unionsrechtliche Grundlage für die Regelung des § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG ist Art. 47 MwStSystRL. Die Vorschrift ist nicht eng auszulegen ( „A Oy“, Rz. 55, DStR 2020 S. 1613 = MwStR 2020 S. 743 m. Anm. de Weerth = UR 2021 S. 199; vgl. dazu Mateev, DStR 2020 S. 1603; Huschens EU-UStB 2020 S. 55).

  2. Zum ist Art. 31a MwStVO in Kraft getreten. Art. 31a Abs. 1 MwStVO unterscheidet systematisch zwischen Dienstleistungen

    • die „von einem Grundstück abgeleitet“ sind und bei denen das Grundstück ein Bestandteil der Dienstleistung ist und solchen

    • die „für das Grundstück selbst erbracht werden oder auf das Grundstück selbst gerichtet sind“.

    Darüber hinaus enthält Art. 31a MwStVO umfangreiche Detailregelungen, unter welchen Voraussetzungen eine grundstücksbezogene Dienstleistung vorliegt. Die EU-Kommission hat das zum Anlass genommen, am detaillierte Erläuterungen zu veröffentlichen, unter welchen Voraussetzungen eine Dienstleistung im Zusammenhang mit Grundstücken anzunehmen ist (Beihefter DStR 2017 Heft 15–16; dazu teilweise kritisch Raudszus/Grebe, UStB 2018 S. 177). Die Verwaltung hat den UStAE mit (BStBl 2017 I S. 350) und v...BStBl 2017 I S. 1658