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BBK Nr. 4 vom Seite 184

Unverhofft kommt oft – Die neue Prüfungsordnung für Geprüfte Bilanzbuchhalter (IHK) 2021

Abschluss als „Bachelor Professional“

Dr. Hans J. Nicolini

Nach [i]Bilanzbuchhalter- Bachelor Professional in Bilanzbuchhaltung-Fortbildungsprüfungsverordnung – BibuBAProFPrV NWB KAAAH-70516 nur fünf Jahren und nur einem Jahr nach der letzten Änderung ist am eine neue Verordnung für die Prüfung zum Bilanzbuchhalter / zur Bilanzbuchhalterin in Kraft getreten. Der Beitrag zeigt die wesentlichen Änderungen. Die Prüfung wird schwieriger, aber die erbrachten Leistungen werden eindeutiger dokumentiert. Zudem firmiert der Abschluss künftig als „Bachelor Professional“.

Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .

I. Fachgesetzlicher Hintergrund der neuen Prüfungsordnung

Nach [i]BilanzbuchhalterprüfungsverordnungBibuchhFPrV a. F. NWB MAAAF-07045 Inkraftreten des neuen Berufsbildungsgesetzes (BBiG) am war notwendig geworden, die Bilanzbuchhalterprüfungsverordnung (PO a. F.) an die neuen Bestimmungen anzupassen (PO n. F.). Die Bilanzbuchhalterprüfungsverordnung gehört zu den ersten von insgesamt mehr als 100 Prüfungsordnungen, die nach dem neuen BBiG angepasst werden müssen. Verordnungen sind in der Normenhierarchie den Gesetzen nachgeordnet. Die Rechtsnorm bezieht sich immer auf ein bestehendes Gesetz und legt fest, wie das Gesetz im Detail auszuführen ist. § 53 BBiG bestimmt:

„Als [i]Gesetzliche Grundlage in § 53 BBiG S. 185Grundlage für eine einheitliche höherqualifizierende Berufsbildung kann das Bundesministerium für Bildung und Forschung … Abschlüsse der höherqualifizierenden Berufsbildung anerkennen und hierfür Prüfungsregelungen erlassen (Fortbildungsordnungen).“

II. Zulassungsvoraussetzungen und Lernumfang

Die [i]Bisherige ZugangsvoraussetzungenVoraussetzungen für die Zulassung zur Prüfung sind deutlich verändert. Nach der PO a. F. musste ein Abschluss in einem anerkannten kaufmännischen oder verwaltenden Ausbildungsberuf und danach eine zwei- bzw. dreijährige Berufspraxis oder (ohne Abschluss) eine sechsjährige Berufspraxis nachgewiesen werden, die zudem „inhaltlich wesentliche Bezüge“ zu den Aufgaben einer Bilanzbuchhalterin/eines Bilanzbuchhalters haben musste.

Die [i]Künftig keine Wartezeit mehr bis zur BilanzbuchhalterprüfungWartezeit entfällt zukünftig. Das BBiG bestimmt als Regelzugang für Prüfungen der zweiten beruflichen Fortbildungsstufe (also auch für die Bilanzbuchhalterprüfung)

  1. den Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder

  2. den Abschluss der ersten beruflichen Fortbildungsstufe (Geprüfter/-te Berufsspezialist/-in, z. B. Geprüfte/-r Servicetechniker/-in, Zertifizierte/-er IT-Spezialist/in).

Der [i]Gesamter Lernumfang ca. 1.200 Stunden inkl. SelbststudiumLernumfang der bis zur Prüfung erworbenen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten soll mindestens 1.200 Stunden betragen. Dieser Mindestumfang ist normalerweise unproblematisch zu erreichen, denn zwischen Unterricht, Selbstlernen und Praxis wird nicht unterschieden. Der IHK-Rahmenplan sieht bereits eine Lehrgangsdauer von 780 Unterrichtsstunden vor, der Rest kann dann i. d. R. durch eine Selbsterklärung leicht glaubhaft gemacht werden.

Auch [i]Verkürzte Berufserfahrung auch bei anderen Zugangswegen die notwendige Berufserfahrung bei anderen Zugangsmöglichkeiten ist verkürzt worden. Ohne Abschluss beträgt sie jetzt fünf Jahre, nach dem erfolgreichen Abschluss eines wirtschaftswissenschaftlichen Studiums ein Jahr.

Die Prüfung kann also jetzt deutlich früher abgelegt werden. Teilnehmende können ihre Karriere beschleunigen, den Arbeitgebern stehen die erworbenen Qualifikationen früher und länger zur Verfügung.