1. Die Höhe der Beteiligung orientiert sich grundsätzlich am Nennkapital, jedoch vermindert um die eigenen Anteile der Kapitalgesellschaft.
2. Hält eine GmbH eigene Geschäftsanteile, so vermitteln diese Anteile einem Gesellschafter nur formal eine Beteiligung. Die
eigenen Anteile werden nicht als Beteiligung berücksichtigt und die Beteiligungsquote der übrigen Anteile entsprechend erhöht.
3. Der Veräußerer der Beteiligung muss die tatsächliche Möglichkeit gehabt haben, die aus einer wesentlichen/relevanten Beteiligung
resultierende Rechte auszuüben oder im Konfliktfall effektiv durchzusetzen.
Fundstelle(n): DStR 2021 S. 6 Nr. 29 DStRE 2021 S. 973 Nr. 16 GmbH-StB 2021 S. 136 Nr. 4 WAAAH-70590
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