Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Mitteilungspflichten bei Auslandsbeziehungen nach dem StUmgBG
I. Ausgangslage
[i]Zusätzliche Informationspflichten bei Investitionen über 150.000 € oder ab 10 %-BeteiligungDer bisherige Katalog, der auf grenzüberschreitende Sachverhalte zielenden Anzeigepflichten des § 138 Abs. 2 AO wurde durch das am in Kraft getretene Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz (StUmgBG) in zweifacher Hinsicht grundlegend erweitert:
Erstens wurde ein sog. „Drittstaaten-Tatbestand“ installiert (§ 138 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 i. V. mit Abs. 3 AO) und
zweitens wurde für alle Varianten des sog. Auslandsengagements eine ergänzende Angabe zur Art der wirtschaftlichen Tätigkeit gefordert (§ 138 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AO).
Durch die Änderungen des StUmgBG wurde eine Kenntnisnahme von internationalen Verflechtungen inländischer Steuerpflichtiger durch nationale Finanzbehörden grds. vereinfacht. Dies betrifft insbesondere die Beratung von „Private Clients“ im Fall von Outbound-Investitionen.
Bei einer Pflichtverletzung einer der in § 138 Abs. 2 AO angeführten Varianten kann eine Steuergefährdung gem. § 379 Abs. 2 Nr. 1 AO vorliegen. Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig der Mitteilungspflicht des § 138 Abs. 2 AO nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt.
II. Erweiterte Anzeigepflichten bei Outbound-Investments
[i]BMF, Schreiben v. 28.12.2020 - IV B 5 - S 0301/19/10009:001, NWB VAAAH-67677 Die Finan...