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StuB Nr. 3 vom Seite 124

Ausweis von Mietzugeständnissen bei einem Vermieter

WP/StB Dr. Niels Henckel, Frankfurt/M.

I. Sachverhalt

Die Shopping Mall GmbH (S) betreibt ein Einkaufszentrum und vermietet Verkaufsflächen an Einzelhändler. Die Mieterträge stellen bei S Umsatzerlöse dar.

Während des Corona-bedingten Lockdowns im Frühjahr 2020 durfte das Shoppingcenter zwar zu den Öffnungszeiten betreten werden. Solche Geschäfte, die der Grundversorgung dienen, durften auch öffnen; alle anderen Geschäfte aber mussten aufgrund behördlicher Anordnung geschlossen bleiben. Im Oktober 2020 sah sich S zu liquiditätsfördernden Maßnahmen zugunsten der Mieter veranlasst. S erließ Mietern, die

  • ihre Geschäfte schließen mussten, zwei Monatsmieten (für April und Mai 2020),

  • öffnen durften, aber eine deutliche Reduktion der Kundenfrequenzen hinnehmen mussten, eine Monatsmiete (April 2020).

Mieter A, der die Miete für April und Mai bereits geleistet hatte, erhielt eine Rückzahlung. Auf die Erfüllung der Mietforderungen gegenüber Mieter B und C, die ihre Mieten für April und Mai 2020 noch nicht geleistet hatten, verzichtete S. In den Vertragsverhandlungen mit Mieter C gelingt es S zudem, die Laufzeit des bestehenden Mietvertrags im Gegenzug zum gewährten Mietzugeständnis um ein Jahr zu verlängern.

Die Rechtsabteilung der S analysierte die durch die Verträge mit den Mietern A, B und C gegebene Rechtslage und kam zu dem Ergebnis, dass S während dieser Zeit zivilrechtlich die volle Miete zustand. Nur im Fall des Mieters D ist vertraglich für den abstrakten Fall von Nutzungseinschränkungen infolge staatlicher Zwangsmaßnahmen geregelt, dass eine Mietforderung nicht entsteht. Ob diese Regelung in der Corona-Lage greift, daran bestehen Zweifel, weil sich die staatliche Schließungsanordnung nicht gegen die Mietsache, sondern gegen das darin betriebene Geschäft richtet. Zur Vermeidung eines Rechtsstreits einigen sich S und D, dass D für die Monate April und Mai jeweils 50 % der sonst üblichen Miete, also insgesamt eine Monatsmiete weniger schuldet.

II. Fragestellung

S gliedert seine handelsrechtliche Gewinn- und Verlustrechnung für das am endende Geschäftsjahr nach dem Gesamtkostenverfahren. Wie ist der Aufwand aus der erlassenen Miete darin auszuweisen? S würde es bevorzugen, die erlassene Miete im Soll der Umsatzerlöse zu erfassen.