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UStAE 2010 12.11. (Zu § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG)

Zu § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG

12.11. Schwimm- und Heilbäder, Bereitstellung von Kureinrichtungen (§ 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG)

Nichtamtlicher Hinweis: Diese Fassung des Anwendungserlasses ist grundsätzlich auf Umsätze anzuwenden, die nach dem 31. 12. 2019 ausgeführt werden bzw. auf Sachverhalte, die ab dem 1. 1. 2020 verwirklicht werden. Soweit sich abweichende Anwendungsregelungen nach Änderungen durch BMF-Schreiben ergeben, wird an den entsprechenden Stellen durch Fußnoten auf den Anwendungszeitpunkt der geänderten Regelung hingewiesen.

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