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BdF - IV A 5 - S 0530 - 2/90

§ 295 AO; Unpfändbarkeit von Sachen

Hiermit veröffentlicht das BdF einen Abdruck des Gesetzes zur Verbesserung der Rechtsstellung des Tieres im bürgerlichen Recht vom (BGBl 1990 I S. 1762). Artikel 2 des Gesetzes enthält u.a. Änderungen der ZPO, die nach § 295 AO auch im Verwaltungsvollstreckungsverfahren zu beachten sind.

BGBl 1990 I S. 1762

Gesetz zur Verbesserung der Rechtsstellung des Tieres im bürgerlichen Recht

Vom

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Bürgerliche Gesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 400-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch das Gesetz vom (BGBl 1990 I S. 1456), wird wie folgt geändert:

  1. Die Überschrift des Zweiten Abschnitts des Ersten Buchs erhält folgende Fassung:

    ”Zweiter Abschnitt, Sachen, Tiere”.

  2. Nach § 90 wird folgender § 90 a eingefügt:

    ”§ 90 a

    Tiere sind keine Sachen. Sie werden durch besondere Gesetze geschützt. Auf sie sind die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist.”

  3. Dem § 251 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

    ”Die aus der Heilbehandlung eines verletzten Tieres entstandenen Aufwendungen sind nicht bereits dann unverhältnismäßig, wenn sie dessen Wert erheblich übersteigen.”

  4. Dem § 90...

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