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Steuern mobil Nr. 2 vom

Track 23-24 | Außergewöhnliche Belastungen: Erstmals akzeptiert ein FG bei einer Liposuktion ein ärztliches Attest

Bislang haben alle Finanzgerichte in zahlreichen Entscheidungen die Auffassung vertreten, dass es sich bei der operativen Behandlung eines Lipödems (sog. Liposuktion) um eine wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethode handelt. Dies hat zur Konsequenz, dass eine Anerkennung als außergewöhnliche Belastungen ein vor der Behandlung ausgestelltes Attest eines Amtsarztes voraussetzt. Jetzt ist mit dem FG Sachsen erstmals ein Gericht zugunsten Betroffener davon abgewichen.

Schon häufiger haben sich Finanzgerichte mit der Frage befasst, ob die Aufwendungen für die operative Behandlung eines Lipödems auch dann als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen sind, wenn kein amtsärztliches Attest vorgelegt werden kann, das vor der Maßnahme ausgestellt worden ist.

Unter einem Lipödem versteht man eine atypische und symmetrische Häufung von Fettgewebe seitlich an den Hüften und Oberschenkeln sowie an den Oberarmen. Verbunden mit Schmerzen und Druckempfindlichkeit sowie der Neigung zu Hämatomen. Umgangssprachlich wird ein Lipödem, an dem fast ausschließlich Frauen erkranken, oft als Reiterhosensyndrom bezeichnet. Mit Übergewicht hat das nicht...