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Anwendung des § 2 AStG bei Wohnsitzwechsel nach Österreich
Bezug:
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den Vertretern der obersten Finanzbehörden der Länder gilt für die Anwendung des § 2 AStG bei Wohnsitzwechsel nach Österreich folgendes:
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 1 AStG
Österreich gehört nicht zu den niedrig besteuernden Ländern im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 1 AStG, weil die Belastung durch die in Österreich erhobene Einkommensteuer bei einem steuerpflichtigen Einkommen von umgerechnet 150.000 DM nicht um mehr als ein Drittel geringer ist als die entsprechende deutsche Einkommensteuer.
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 2 AStG
Bis 1993 war Österreich niedrig besteuerndes Land im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 2 AStG, weil es bis dahin eine generelle Vorzugsbesteuerung für Zuzügler gab (§ 103 öst. EStG in der vor 1994 geltenden Fassung – a.F.).
Ab 1994 ist eine niedrige Besteuerung im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 2 AStG nur noch anzunehmen
bei Zuzüglern, die in Wissenschaft und Forschung tätig sind (§ 103 öst. EStG 1994),
bei Zuzüglern, denen vor dem eine Zuzugsbegünstigung erteilt oder schriftlich in Aussicht gestellt worden ist,
bei Zuzüglern die als Sportler tätig sind.
Zur Besteuerung der Sportler nach dem DBA-Österreich wird ergänzend da...