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§§ 85 – 87 StBerG Berufsordnung der Bundessteuerberaterkammer
I.
Gemäß § 86 Abs. 3 Satz 2 StBerG hebt das Bundesministerium der Finanzen Teile der von der Satzungsversammlung der Bundessteuerberaterkammer am beschlossenen Satzung über die Rechte und Pflichten bei der Ausübung der Berufe der Steuerberater und der Steuerbevollmächtigten (Berufsordnung der Bundessteuerberaterkammer) wie folgt auf:
§ 11 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa)In Satz 1 wird das Wort ”veranlaßt” aufgehoben.
bb)Satz 2 wird aufgehoben.
In Absatz 2 wird das Wort ”veranlaßt” aufgehoben.
In Absatz 5 werden die Wortteile ”angebote und –” sowie die Wörter ”Anzeigen, in denen der Steuerberater seine freiberufliche Mitarbeit anbietet,” aufgehoben.
In § 34 Abs. 2 wird der Satzteil ”der Steuerberaterkammer die von ihr geforderten Angaben zu machen und Unterlagen vorzulegen, es sei denn, daß sie dadurch die Verpflichtung zur Verschwiegenheit verletzen würden” aufgehoben.
In § 37 wird der Klammerzusatz ”(§ 212 a ZPO)” aufgehoben.
§ 55 Abs. 7 wird aufgehoben.
Begründung:
Zu Nummer 1:
§ 11 Abs. 1 schränkt die Anzeigenwerbung auf Anzeigen mit einer besonderen sachlichen Veranlassung (sog. Veranlassungsanzeigen) ein. Informationsanzeigen ohne sachlichen Anlaß sollen dagegen unzulässig sein.
D...