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BMF - IV A 4 -S 0123 - 32/01 BStBl 2001 I S. 765

§§ 20a, 21 AO Anwendungsbereich der §§ 20a, 21 Abs. 1 Satz 2 AO

Nach dem Willen des Gesetzgebers soll die zentrale Zuständigkeit nach § 21 Abs. 1 Satz 2 AO bereits dann eingreifen, wenn auch nur ein Anknüpfungspunkt der Kriterien Wohnsitz, Sitz oder Geschäftsleitung im Ausland gegeben ist. Da der geltende Wortlaut des § 21 Abs. 1 Satz 2 AO diesen Willen nicht eindeutig zum Ausdruck bringt, soll eine entsprechende klarstellende Änderung des Wortlautes des § 21 Abs. 1 Satz 2 AO im Steueränderungsgesetz 2001 erfolgen.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder bittet das BMF bereits vor In-Kraft-Treten des Steueränderungsgesetzes 2001 § 21 Abs. 1 Satz 2 AO nach dem Willen des Gesetzgebers auszulegen.

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