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OFD München - S 0223 - 6 St 312

§ 175 AO Anpassung von Folgebescheiden an Grundlagenbescheide

1. Allgemeines

Grundlagenbescheide i.S. des § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO sind Feststellungsbescheide, Steuermeßbescheide oder sonstige für eine Steuerfestsetzung bindende Verwaltungsakte. Auch Verwaltungsakte von Behörden, die keine Finanzbehörden sind, können Grundlagenbescheide sein (vgl. Tz. 8).

Folgebescheide sind nach § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO an die Grundlagenbescheide anzupassen, denn diese sind im Umfang der in ihnen getroffenen Feststellungen für Folgebescheide bindend (§ 182 Abs. 1 AO).

2. Hemmung der Verjährung (§ 171 Abs. 10 AO)

2.1

Durch § 171 Abs. 10 AO wird die Änderungsbefugnis nach § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AO über die normale Festsetzungsfrist (§§ 169, 170 AO) hinaus erweitert. Danach endet die Festsetzungsfrist beim Folgebescheid nicht vor Ablauf von zwei Jahren nach Bekanntgabe des Grundlagenbescheides, soweit dieser für die Festsetzung der Folgesteuer bindend ist (§ 171 Abs. 10 AO i.d.F. des JStG 1997 i.V.m. Art. 97 § 10 Abs. 7 EGAO).

Ist ein Grundlagenbescheid zulässig ergangen oder geändert worden, weil die für ihn geltende Feststellungsfrist noch nicht abgelaufen oder gehemmt war, so kann die Anpassung der Folgebescheide in jedem Fall noch innerhalb von zwei Jahren nach der Bekanntgabe des Grundlagenbescheids vorgenommen werden ( BStBl 1988 II S. 318). Es ist nicht erforderlich, daß beim Folgebescheid noch keine Festsetzung...

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