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EuGH  - C-572/20 Verfahrensverlauf - Status: erledigt

Gesetze: AEUV Art 63, EG Art 56 Abs 1, EWGRL 435/90 Art 3 Abs 1 Buchst a, KStG § 32 Abs 5 S 5, KStG § 32 Abs 5 S 2 Nr 5, KStG § 8b Abs 1

Rechtsfrage

I. Steht Art. 63 AEUV (ex-Art. 56 EGV) einer nationalen Steuervorschrift wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegen, die von einer im Ausland ansässigen Gesellschaft, die Dividenden aus Beteiligungen bezieht und nicht die Mindestbeteiligung gemäß Art. 3 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 90/435 über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten (in der durch die Richtlinie 2003/123 geänderten Fassung) erreicht, zum Zwecke der Erstattung der Kapitalertragsteuer den Nachweis durch Bescheinigung der ausländischen Steuerverwaltung verlangt, dass die Kapitalertragsteuer nicht bei ihr oder einem unmittelbar oder mittelbar an ihr beteiligten Anteilseigner angerechnet oder als Betriebsausgabe oder als Werbungskosten abgezogen werden kann und inwieweit eine Anrechnung, ein Abzug oder Vortrag auch tatsächlich nicht erfolgt ist, wenn von einer im Inland ansässigen Gesellschaft bei gleicher Beteiligungshöhe zum Zwecke der Erstattung der Kapitalertragsteuer ein solcher Nachweis nicht gefordert wird?

II. Für den Fall, dass die Frage zu I. verneint werden sollte:

Stehen der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und das Prinzip des Effet utile dem Erfordernis der in der Frage zu I. genannten Bescheinigung entgegen, wenn es dem im Ausland ansässigen Bezieher von Dividenden aus sog. Streubesitzanteilen faktisch unmöglich ist, diese Bescheinigung beizubringen?

Anrechnung; Anteilseigner; Ausland; Beteiligung; Betriebsausgabe; Erstattung; Gesellschaft; Kapitalertragsteuer; Mindestbeteiligung; Nachweis; Werbungskosten

Fundstelle(n):
TAAAH-68106

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