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RENO Nr. 1 vom Seite 4

ZV im Arbeitsrecht – Teil 2: Herausgabevollstreckung – Arbeitspapiere

Rechtsfachwirtin Gabriele Waldschmidt; Wuppertal

Im 2. Teil der „Vollstreckung aus arbeitsrechtlichen Titeln“ geht es um die titulierte Herausgabe von Arbeitspapieren.

Einleitung

Die Herausgabe von Arbeitspapieren und insbesondere von Zeugnissen spielt in der Praxis eine große Rolle. Unter Arbeitspapiere fallen z. B.

  • Sozialversicherungsausweis

  • Sozialversicherungsmeldung

  • Entgelt-/Lohnabrechnung

  • Lohnsteuerbescheinigung

  • Urlaubsbescheinigung

  • Arbeitserlaubnis

  • Unterlagen zur betrieblichen Altersversorgung

  • Zeugnis.

Anspruch auf Herausgabe

Es besteht kein Zurückbehaltungsrecht des Arbeitgebers an den Arbeitspapieren des Arbeitnehmers. Die Voraussetzungen des Zurückbehaltungsrechtes nach § 273 Abs. 1 BGB liegen nicht vor.

Der Anspruch auf Herausgabe der Arbeitspapiere ist mit der tatsächlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig. Dies ergibt sich für die Aushändigung der Arbeitsbescheinigung aus § 312 SGB III.

Sozialversicherungsrechtlich obliegen dem Arbeitgeber Meldepflichten gem. § 28a Abs. 1 SGB IV. Diese Meldungen müssen durch elektronische Datenübertragung erfolgen. Der Arbeitgeber hat dem Beschäftigten mindestens einmal jährlich bis zum 30. April eines Jahres für alle im Vorjahr durch Datenübertragung erstatteten Meldungen eine maschinell erstellte Bescheinigung zu übergeben, die inhal...

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