Fin Min Niedersachsen - S 1915 - 58 - 33

Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung der durch Regenfälle und anschließende Überschwemmungen im Lande Niedersachsen entstandenen Schäden

Durch anhaltende Regenfälle am 17. und sind in Niedersachsen, u.a. im Raum Stade, Samtgemeinde Horneburg, beträchtliche Schäden entstanden. Die Beseitigung dieser Schäden wird bei vielen Steuerpflichtigen zu erheblichen finanziellen Belastungen führen. Es erscheint daher angebracht, den Geschädigten durch steuerliche Maßnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten entgegenzukommen und auf die steuerlichen Hilfsmaßnahmen durch Presseveröffentlichungen, Aushang im Finanzamt oder in anderer geeigneter Weise hinzuweisen.

1. Allgemeines

1.1

Stundungs- und Vollstreckungsmaßnahmen sowie Anpassung der Vorauszahlungen

1.1.1

Die nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich betroffenen Steuerpflichtigen können bis zum unter Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Stundung der bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden Steuern des Bundes und des Landes sowie Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer (Körperschaftsteuer) stellen. Diese Anträge sind nicht deshalb abzulehnen, weil die Steuerpflichtigen die entstandenen Schäden wertmäßig nicht im Einzelnen nachweisen können. Bei der Nachprüfung der Voraussetzungen für Stundungen sind keine strengen Anforderungen zu stellen. Auf die Erhebung von Stundungszinsen kann in der Regel verzichtet werden. § 222 Sätze 3 und 4 AO bleiben unberührt.

1.1.2

Anträge auf Stundung der nach dem fälligen Steuern sowie Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen sind besonders zu begründen.

1.1.3

Bei den unmittelbar und nicht unerheblich Betroffenen ist bis zum von Vollstreckungsmaßnahmen bei allen rückständigen oder bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden Steuern im Sinne der Tz. 1.1.1 abzusehen.
Ab bis zum sind Säumniszuschläge für diese Steuern nicht zu erheben.

2. Nachweis steuerbegünstigter Zuwendungen

Für den Nachweis der Zuwendungen, die bis zum zur Linderung der Katastrophenfolgen auf ein Sonderkonto einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts, einer inländischen öffentlichen Dienststelle oder eines inländischen amtlich anerkannten Verbandes der freien Wohlfahrtspflege einschließlich seiner Mitgliedsorganisationen eingezahlt werden, genügt der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung (z.B. Kontoauszug oder Lastschrifteinzugsbeleg) eines Kreditinstitutes.

3. Verlust von Buchführungsunterlagen

Sind unmittelbar durch das Unwetter Buchführungsunterlagen und sonstige Aufzeichnungen vernichtet worden oder verloren gegangen, so sind hieraus steuerlich keine nachteiligen Folgerungen zu ziehen.

4. Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Lohnsteuer

4.1

Gemeinsame Regelungen für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit

4.1.1

Sonderabschreibungen beim Wiederaufbau von Betriebsgebäuden

Soweit es sich bei den Aufwendungen zum Wiederaufbau ganz oder zum Teil zerstörter Gebäude (Ersatzherstellung) nicht um Erhaltungsaufwand handelt (vgl. Tz. 4.1.7), können auf Antrag im Wirtschaftsjahr der Fertigstellung und in den beiden folgenden Wirtschaftsjahren (Begünstigungszeitraum) von den Herstellungs- oder Wiederherstellungskosten Sonderabschreibungen bis zu insgesamt 30 v.H. vorgenommen werden. Die AfA nach § 7 Abs. 4 EStG ist dabei nach der vor dem Schadensereignis maßgeblichen Bemessungsgrundlage, gemindert um eine etwa aus Anlass des Schadens vorgenommene Teilwertabschreibung oder Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung und erhöht um die Wiederherstellungskosten, zu berechnen. Nach Ablauf des Begünstigungszeitraums ist die AfA vom Restwert zu bemessen (vgl. § 7a Abs. 9 EStG, R 45 Abs. 9 EStR).

4.1.2

Sonderabschreibungen bei Ersatzbeschaffung beweglicher Anlagegüter

Bei beweglichen Anlagegütern, die als Ersatz für vernichtete oder verloren gegangene bewegliche Anlagegüter angeschafft oder hergestellt worden sind, können auf Antrag im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung und in den beiden folgenden Wirtschaftsjahren (Begünstigungszeitraum) Sonderabschreibungen bis zu insgesamt 50 v.H. der Anschaffungs- oder Herstellungskosten vorgenommen werden. Nach Ablauf des Begünstigungszeitraumes ist die AfA nach dem Restwert und der Restnutzungsdauer zu bemessen (§ 7a Abs. 9 EStG, R 45 Abs. 10 EStR).

4.1.3

Im Übrigen sind für die Sonderabschreibungen nach Tz. 4.1.1 und Tz. 4.1.2 die gemeinsamen Vorschriften für Sonderabschreibungen nach § 7a Abs. 1 und 2 und Abs. 4 bis 8 EStG anzuwenden.

Die Sonderabschreibungen nach den Tz. 4.1.1 und 4.1.2 können nur in Anspruch genommen werden, wenn mit der Ersatzherstellung bzw. Ersatzbeschaffung bis zum Ablauf des dritten Kalenderjahres nach dem schädigenden Ereignis begonnen wurde.

4.1.4

Bildung von Rücklagen

Für die Ersatzbeschaffung unbeweglicher und beweglicher Anlagegüter kann auf Antrag in besonders begründeten Ausnahmefällen in Wirtschaftsjahren vor dem Wirtschaftsjahr der Ersatzherstellung (Tz. 4.1.1) bzw. Ersatzbeschaffung (Tz. 4.1.2) die Bildung einer Rücklage zugelassen werden. Solche Ausnahmefälle können vorliegen bei außergewöhnlich hohen Teilherstellungskosten oder Anzahlungen oder wenn die Zulassung von Sonderabschreibungen nicht ausreicht, um die Finanzierung der Maßnahmen zur Beseitigung der Schäden zu sichern. Die Rücklage darf zusammen 30 v.H. (Tz. 4.1.1) bzw. 50 v.H. (Tz. 4.1.2) der Anschaffungs- oder Herstellungskosten der Ersatzwirtschaftsgüter nicht übersteigen.

Die Rücklage ist gewinnerhöhend aufzulösen, sobald und soweit für die Wirtschaftsgüter, deren Finanzierung die Rücklage erleichtern soll, Sonderabschreibungen vorgenommen werden können, bei beweglichen Wirtschaftsgütern spätestens aber am Schluss des ersten Wirtschaftsjahrs, das nach dem (Tag vor dem Zeitpunkt in Tz. 4.1.3 Abs. 2) endet und bei Baumaßnahmen spätestens am Schluss des zweiten auf den Beginn der Baumaßnahmen (Tz. 4.1.3 Abs. 2) folgenden Wirtschaftsjahres.

Die Grundsätze von R 34 Abs. 4 und 35 Abs. 7 EStR sind anzuwenden.

4.1.5

Die Gewinnminderung durch Sonderabschreibungen und Bildung von Rücklagen darf insgesamt höchstens 0,6 Mio. € betragen; sie darf in keinem Jahr 200.000 € übersteigen. Höhere Sonderabschreibungen und Rücklagen können mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen im Einzelfall zugelassen werden, wenn sie bei erheblichen Schäden zur Milderung der eingetretenen Notlage erforderlich erscheinen. Satz 1 gilt nicht für Rücklagen, die nach R 34 Abs. 4 bzw. R 35 EStR gebildet werden.

4.1.6

Werden für die in den Tz. 4.1.1 bis 4.1.3 genannten Schäden Entschädigungen, insbesondere auf Grund einer Versicherung, gewährt und werden stille Reserven nach R 35 EStR übertragen, so sind die nach diesem Erlass zulässigen Sonderabschreibungen und Rücklagen für die Ersatzwirtschaftsgüter nach ihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um die Entschädigungen, zu bemessen. Entsprechend ist zu verfahren, wenn Zuschüsse gemäß R 34 Abs. 2 EStR erfolgsneutral behandelt werden.

4.1.7

Wiederherstellung beschädigter Betriebsgebäude und beschädigter beweglicher Anlagegüter

Aufwendungen für die Wiederherstellung beschädigter Betriebsgebäude und beschädigter beweglicher Anlagegüter können ohne nähere Prüfung als Erhaltungsaufwand anerkannt werden, wenn mit der Wiederherstellung innerhalb von drei Jahren nach dem schädigenden Ereignis begonnen wurde und die bisherigen Buchwerte fortgeführt werden. Das gilt bei Gebäuden nur, wenn die Aufwendungen 45.000 € nicht übersteigen; dabei ist von den gesamten Aufwendungen auszugehen, auch wenn diese teilweise durch Entschädigungen gedeckt sind.

Der Abzug als Erhaltungsaufwand kommt nur insoweit in Betracht, als die Aufwendungen des Steuerpflichtigen die Entschädigungen übersteigen und der Steuerpflichtige wegen des Schadens keine Absetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Absetzungen vornimmt.

4.1.8

Beseitigung von Unwetterschäden am Grund und Boden

Die Aufwendungen zur Beseitigung der Unwetterschäden am Grund und Boden können sofort als Betriebsausgaben abgezogen werden. Das Gleiche gilt für Aufwendungen zur Wiederherstellung von Hofbefestigungen und Wirtschaftswegen, wenn der bisherige Buchwert beibehalten wird.

4.1.9

Besondere Maßnahmen bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG

Erhaltungsaufwand im Sinne der Tzn. 4.1.7, 4.1.8 und 4.2.2 größeren Umfangs kann auf Antrag gleichmäßig auf 2 bis 5 Jahre verteilt werden.

4.2

Sonderregelungen für die Land- und Forstwirtschaft

4.2.1

Landwirte, deren Gewinn gemäß § 13a EStG nach Durchschnittssätzen ermittelt wird

Bei Landwirten, deren Gewinn gemäß § 13a EStG ermittelt wird, kann die aus dem Ansatz des Grundbetrages und den Zuschlägen für Sondernutzungen resultierende Einkommensteuer ganz oder zum Teil erlassen werden, soweit durch die Unwetterschäden Ertragsausfälle eingetreten sind.

4.2.2

Wiederanpflanzung zerstörter Obstbaumbestände und sonstiger Kulturen

Die Aufwendungen für die Herrichtung und Wiederanpflanzungen zerstörter Anlagen können ohne nähere Prüfung als sofort abziehbare Betriebsausgaben behandelt werden, wenn der bisherige Buchwert beibehalten wird.

4.2.3

Es bestehen keine Bedenken, bei der Abgrenzung der Land- und Forstwirtschaft vom Gewerbebetrieb keine nachteiligen Folgerungen zu ziehen, wenn die in R 135 EStR festgelegten Grenzen überschritten werden und die Überschreitung allein auf schadensbedingte Ursachen zurückzuführen ist.

4.3

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

4.3.1

Beim Wiederaufbau von ganz oder teilweise zerstörten Gebäuden gilt die für Betriebsgrundstücke nach Tzn. 4.1.1, 4.1.3 und 4.1.5 getroffene Regelung entsprechend. Die Regelung in Tz. 4.1.5 bezieht sich auf alle einem Steuerpflichtigen zuzurechnenden Objekte.

4.3.2

Aufwendungen für die Beseitigung von Schäden an Gebäuden und am Grund und Boden können ohne nähere Nachprüfung als Erhaltungsaufwand behandelt werden, wenn sie den Betrag von 45.000 € nicht übersteigen; dabei ist von den gesamten Aufwendungen auszugehen, auch wenn diese teilweise durch Entschädigungen gedeckt sind. Der Abzug als Erhaltungsaufwand kommt nur insoweit in Betracht, als die Aufwendungen des Steuerpflichtigen die Entschädigungen übersteigen, und der Steuerpflichtige wegen des Schadens keine Absetzung für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzung vornimmt. Aufwendungen größeren Umfangs können gleichmäßig auf 2 bis 5 Jahre verteilt werden. Zur Berücksichtigung von Schäden an der eigengenutzten Wohnung im eigenen Haus vgl. Tz. 4.5.

4.3.3

Die vorstehenden Regelungen gelten nur für die Wiederherstellung von Gebäuden und die Beseitigung von Schäden am Grund und Boden, wenn mit der Maßnahme bis zum Ablauf des dritten Kalenderjahres nach dem schädigenden Ereignis begonnen wurde.

4.4

Unterstützung an Arbeitnehmer

Unterstützungen, die von privaten Arbeitgebern an unwettergeschädigte Arbeitnehmer unter den Voraussetzungen des R 11 Abs. 2 LStR gezahlt werden, sind insoweit steuerfrei, als sie insgesamt 800 € nicht übersteigen. Übersteigende Beträge gehören ebenfalls nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, wenn unter Berücksichtigung der Einkommensverhältnisse und des Familienstandes des Arbeitnehmers ein besonderer Notfall vorliegt.

4.5

Aufwendungen für existenziell notwendige Gegenstände (Wohnung, Hausrat, Kleidung) als außergewöhnliche Belastungen

Aufwendungen für die Wiederbeschaffung von Hausrat und Kleidung und für die Beseitigung von Schäden an der eigengenutzten Wohnung im eigenen Haus können im Rahmen von R 187 EStR als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.

4.6

Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte

Die nach Tz. 4.5 als außergewöhnliche Belastungen abziehbaren Aufwendungen können gemäß § 39a Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 39a Abs. 2 Satz 4 EStG als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden.

5. Grundsteuer

Die Voraussetzungen für einen Erlass der Grundsteuer wegen wesentlicher Ertragsminderung sind in § 33 GrStG geregelt. Entsprechende Erlassanträge sind innerhalb der Antragsfrist des § 34 Abs. 2 GrStG an die Gemeinden oder das zuständige Finanzamt (Abschnitt 2 GrStR) zu richten.

6. Gewerbesteuer

Erlassanträge sind an die Gemeinden oder an das zuständige Finanzamt (§ 1 GewStG und Abschnitt 3 GewStR) zu richten.

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Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:


Fundstelle(n):
MAAAA-77784