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Sächsisches FG Urteil v. - 8 K 1235/19

Gesetze: BewG § 99 Abs. 1 Nr. 1, BewG § 99 Abs. 3 Alt. 1, BewG § 129 Abs. 1, BewG § 129 Abs. 2 Nr. 1, BewG § 129 Abs. 2 Nr. 2, BewG (DDR) § 50, BewG (DDR) § 52, RBewDV § 3a Abs. 1, RBewDV § 32 Abs. 1 Nr. 2, RBewDV § 32 Abs. 2, RBewDV § 33 Abs. 2 S. 1, WHG § 76 Abs. 1, SächsWG § 72 Abs. 2 Nr. 2

Einheitsbewertung: Höhe eines Abschlags wegen Schadensgefahren aufgrund der Lage eines Geschäftsgrundstücks in einem Überschwemmungsgebiet in den neuen Bundesländern

Leitsatz

1. Für die Schätzung des gemeinen Werts (Einheitswerts) von im Beitrittsgebiet gelegenen Grundstücken auf den ist das Sachwertverfahren maßgeblich. Dabei bestehen keine Bedenken, die Gebäudewerte aus den durchschnittlichen Herstellungskosten durch Wertrückrechnung auf den abzuleiten.

2. Nach Ziffer 4.2.3 Abs. 1 Sätze 1, 3 des gleichlautenden Ländererlasses vom betreffend die Bewertung von Fabrikgrundstücken, Lagerhausgrundstücken, Grundstücken mit Wertstätten und vergleichbaren Grundstücken (Gewerbegrundstücken) im Beitrittsgebiet ab , BStBl 1993 I S. 467, kann insbesondere unter anderem wegen Schadensgefahren (z. B. Berg-, Wasser- und Erschütterungsschäden) eine Ermäßigung von maximal 60 % des Gebäudenormalherstellungswerts in Betracht kommen.

3. Geht die Hochwassergefahr, der das zu bewertende Gebäude ausgesetzt ist, erheblich über die abstrakte Gefahr im Falle sogenannten Jahrhunderthochwasserereignisse hinaus (im Streitfall: Lage in einem Überschwemmungsgebiet im Sinne von § 72 Abs. 2 Nr. 2 SächsWG, also in einem Gebiet, das nicht erst bei einem Hochwasserereignis, wie es statistisch gesehen nur einmal in 100 Jahren zu erwarten ist, sondern bereits bei häufiger vorkommenden, weniger starken Hochwasserereignissen überschwemmt wird), ist ein diesbezüglicher Abschlag gerechtfertigt, der einerseits die zeitweise nicht mögliche Nutzung des Gebäudes und andererseits die wegen der vorhersehbaren Überflutung ständig nicht mögliche Einbringung wasserempfindlichen Inventars von gewisser Wertigkeit abbildet.

4. Sind bauliche Schutzmaßnahmen, die den störungsfreien Wasserabfluss behindern, nach §§ 72 ff. SächsWG in Verbindung mit §§ 76 ff. WHG im Überschwemmungsgebiet nicht zulässig, erscheint der vom Finanzamt für das Geschäftsgrundstück vorgenommene Abschlag von insgesamt 36 % (25 % wegen Schadensgefahren, zudem letztlich ebenfalls den Hochwasserereignissen geschuldeter Abschlag wegen behebbarer Bauschäden von 11 %) sachgerecht; weitergehende Abschläge sind nur dann nachvollziehbar, wenn sie Umstände abbilden, die das Gebäude nahezu unbenutzbar machen.

Fundstelle(n):
SAAAH-66492

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