Fremdwährungsverluste aus Forderungen aus Lieferungen und Leistungen gegen eine ausländische Tochterkapitalgesellschaft
außerbilanzielle Hinzurechnung
Leitsatz
1. Die Überlassung von Liquidität durch das Unterlassen der Geltendmachung „Stehenlassen”) einer fälligen Forderung des Gesellschafters
aus Lieferungen und Leistungen ist mit der Überlassung von Liquidität in Form eines Gesellschafterdarlehens wirtschaftlich
vergleichbar, wenn sie als Dauerrechtsverhältnis ausgestaltet und deswegen auf eine gewisse, übliche Zahlungsziele überschreitende
Mindestlaufzeit angelegt ist.
2. Im Rahmen der Auslegung des § 8b Abs. 3 Satz 7 KStG kann nicht mit der Folge auf die in der Rechtsprechung zur Abgrenzung
sog. laufender Verbindlichkeiten von Dauerschulden im Sinne von § 8 Nr. 1 GewStG a.F. entwickelten Kriterien zurückgegriffen
werden, dass die Vergleichbarkeit mit einer Darlehensgewährung erst bei einer Dauer der Kapitalüberlassung von mindestens
einem Jahr anzunehmen wäre.
3. Entsteht eine Gewinnminderung bei Fremdwährungsdarlehen nur in Folge von Wechselkursänderungen und entspricht die Darlehensgewährung
dem Fremdüblichen, ist insoweit der Drittvergleich im Sinne von § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG als erbracht anzusehen. Nachzuweisen
ist insoweit, dass fremde Dritte der ausländischen Tochterkapitalgesellschaft (unverzinsliche) Darlehen gewährt bzw. bei Aufrechterhaltung
der Lieferbeziehung auf die Beitreibungsmaßnahmen fälliger, in Landeswährung fakturierter Forderungen verzichtet haben.
4. Auch Währungsverluste gehören zu den Gewinnminderungen im Sinne von § 8b Abs. 3 Sätze 4-7 KStG.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStR 2021 S. 6 Nr. 25 DStRE 2021 S. 850 Nr. 14 IWB-Kurznachricht Nr. 9/2021 S. 338 NWB-Eilnachricht Nr. 8/2021 S. 528 YAAAH-66490
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