Behandlung persönlich haftender
Gesellschafter einer KGaA als Mitunternehmer - Behandlung der Einkünfte
der Komplementäre
Leitsatz
Persönlich haftende Gesellschafter (Komplementäre) einer
KGaA sind wie Mitunternehmer zu behandeln. Die Einkünfte der Komplementäre
werden transparent an der Wurzel abgespalten. Das gilt einschließlich
darin anteilig enthaltener steuerfreier oder steuerbegünstigter
Betriebseinnahmen sowie nicht abziehbarer Betriebsausgaben.
Fundstelle(n): DB 2021 S. 14 Nr. 6 DStR 2021 S. 6 Nr. 20 DStRE 2021 S. 769 Nr. 13 NWB-Eilnachricht Nr. 6/2021 S. 390 OAAAH-66476
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