Zweiter Teil: Ausführung der Vollstreckung
Vollstreckungsauftrag
8. Rücksichtnahme auf die Belange des Vollstreckungsgläubigers und des Vollstreckungsschuldners
(1) Der Vollziehungsbeamte hat den ihm erteilten Vollstreckungsauftrag ohne Rücksicht auf die für die Erledigung bestimmte Frist (Abschnitt 9) schnell und nachdrücklich auszuführen.
(2) 1Neben den Belangen des Vollstreckungsgläubigers hat der Vollziehungsbeamte die Belange des Vollstreckungsschuldners zu wahren, soweit hierdurch der Erfolg der Vollstreckung nicht beeinträchtigt wird. 2Der Vollziehungsbeamte hat auch auf Wünsche, die der Vollstreckungsschuldner hinsichtlich der Ausführung der Vollstreckung, insbesondere hinsichtlich der Auswahl der zu pfändenden Sachen, äußert, Rücksicht zu nehmen, wenn dies ohne besondere Kosten und Schwierigkeiten und ohne Beeinträchtigung des Erfolgs der Vollstreckung möglich ist.
(3) Der Vollziehungsbeamte hat alle nicht unbedingt erforderlichen Kosten und Aufwendungen zu vermeiden.
(4) Pfandstücke sind pfleglich zu behandeln.
(5) 1Der Vollziehungsbeamte hat auch sonst jede unnötige Schädigung des Vollstreckungsschuldners zu vermeiden. 2Insbesondere hat er darauf zu achten, dass die Vollstreckungshandlung möglichst wenig Aufsehen erregt.
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