Dritter Teil: Schlussvorschriften
62. Inkrafttreten [1]
1Diese allgemeine Verwaltungsvorschrift tritt am in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Geschäftsanweisung für die Vollziehungsbeamten der Finanzverwaltung vom (Beilage zum BAnz Nr. 58 vom ) außer Kraft.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
GAAAA-77747
1Anm. d. Red.: Abschnitt 62 betrifft das Inkrafttreten der Vollziehungsanweisung in der ursprünglichen Fassung. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den jeweiligen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Änderung der Vollziehungsanweisung.