VollzA 60.

Zweiter Teil: Ausführung der Vollstreckung

Rechenschaftsablegung

60. Rechenschaftsablegung [1]

(1) 1Über die Ausführung des Vollstreckungsauftrags und eines etwaigen Ergänzungsauftrags, zum Beispiel eines Verwertungsauftrags, hat der Vollziehungsbeamte der Vollstreckungsstelle schriftlich oder elektronisch Rechenschaft abzulegen. 2Dies hat alsbald nach Ausführung des Auftrags und innerhalb der im Auftrag gesetzten Frist dadurch zu geschehen, dass der Vollziehungsbeamte den Rechenschaftsvermerk (Abschnitt 23) der Vollstreckungsstelle vorlegt oder elektronisch übersendet.

(2) Hat der Vollziehungsbeamte nach Abschnitt 58 Abs. 4 den Vollstreckungsauftrag der zuständigen Kasse zu übergeben, leitet die zuständige Kasse den Vollstreckungsauftrag mit dem Rechenschaftsvermerk der Vollstreckungsstelle zu.

(3) Bei der Vorlage (Absatz 1 Satz 2) oder Weiterleitung (Absatz 2) an die Vollstreckungsstelle sind dem Vollstreckungsauftrag oder dem Ergänzungsauftrag, der den Rechenschaftsvermerk enthält, als Anlagen beizufügen:

  1. Niederschriften, die bei der Ausführung des Vollstreckungsauftrags entstanden sind,

  2. Feststellungen des Vollziehungsbeamten über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Vollstreckungsschuldners,

  3. Quittungen oder sonstige Belege über Auslagen, die dem Vollziehungsbeamten bei Ausführung der Vollstreckung entstanden sind,

  4. Quittungen oder sonstige Belege über einen Überschuss, den der Vollziehungsbeamte an den Berechtigten abgeführt hat (Abschnitt 58 Abs. 1).

(4) Ergeben sich beim Nachprüfen durch die Vollstreckungsstelle anhand der Rechenschaftsablegung Beanstandungen, so hat der Vollziehungsbeamte diesen nach den Weisungen der Vollstreckungsstelle abzuhelfen.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
GAAAA-77747

1Anm. d. Red.: Abschnitt 60 i. d. F. der Verwaltungsvorschrift v. (BStBl 2011 I S. 238) mit Wirkung v. .