Zweiter Teil: Ausführung der Vollstreckung
Abführung an die zuständige Kasse
59. Abführung anderer Sachen [1]
(1) 1Wertpapiere, Beweisurkunden, Wertzeichen oder Kostbarkeiten (wegen der Begriffe Hinweis auf Abschnitt 15 Abs. 2 bis 6), die der Vollziehungsbeamte entweder gepfändet und an sich genommen (Abschnitt 44 Abs. 2 Nr. 1), vorläufig in Besitz genommen (Abschnitt 32 Abs. 4), weggenommen (Abschnitt 50 Abs. 1) oder entgegengenommen (Abschnitt 50 Abs. 2) hat, sind an die zuständige Kasse abzuführen. 2Soweit nötig, sind die Sachen dabei zu kennzeichnen, dass eine Verwechslung ausgeschlossen ist.
(2) Bei anderen, nicht unter Absatz 1 fallenden Sachen, die der Vollziehungsbeamte entweder gepfändet und an sich genommen (Abschnitt 44 Abs. 6), weggenommen (Abschnitt 50 Abs. 1) oder entgegengenommen (Abschnitt 50 Abs. 2) hat, muss der Vollziehungsbeamte nach Abschnitt 44 Abs. 7 verfahren.
(3) 1Bei der Abführung an die zuständige Kasse sind die Zweitausfertigungen und nicht ausgehändigten Erstausfertigungen der Quittungen mit zu übergeben. 2In den übrigen Fällen sind die Zweitausfertigungen und nicht ausgehändigten Erstausfertigungen der Quittungen der zuständigen Kasse zu übergeben, alle anderen Unterlagen verbleiben bei der Vollstreckungsstelle.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch, wenn
die Vollstreckung für eine andere Stelle als die Vollstreckungsbehörde, der der Vollziehungsbeamte angehört, ausgeführt worden ist,
die zuständige Kasse eine Sache dem Vollziehungsbeamten zur Verwertung herausgegeben hatte, der Vollziehungsbeamte aber die Sache nicht versteigert oder freihändig verkauft hat.
(5) Bei der Abführung von anderen Sachen als Zahlungsmitteln (Absätze 1, 2 und 4) sind vor allem die Fristbestimmungen des Abschnitts 58 Abs. 2 und die Bestimmungen des Abschnitts 58 Abs. 7 bis 9 entsprechend anzuwenden.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
GAAAA-77747
1Anm. d. Red.: Abschnitt 59 i. d. F. der Verwaltungsvorschrift v. (BStBl 2017 I S. 1374) mit Wirkung v. .