Zweiter Teil: Ausführung der Vollstreckung
Pfändung
46. Pfändung von Kraftfahrzeugen [1]
(1) 1Bei der Pfändung von Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeuganhängern, die sich im Gewahrsam des Vollstreckungsschuldners befinden, wird in der Regel davon auszugehen sein, dass die Befriedigung des Vollstreckungsgläubigers gefährdet ist, wenn die Fahrzeuge im Gewahrsam des Vollstreckungsschuldners verbleiben (Abschnitt 44 Abs. 6 Nr. 1). 2Der Vollziehungsbeamte soll daher Kraftfahrzeuge oder Kraftfahrzeuganhänger, insbesondere wenn die Zulassungsbescheinigung Teil I nicht vorgefunden wird (Absatz 3), nicht durch Anbringen eines Pfandzeichens oder einer Pfandanzeige, sondern durch Wegnahme pfänden (Abschnitt 44 Abs. 6 und 7), außer wenn die Vollstreckungsstelle damit einverstanden ist, dass die Fahrzeuge im Gewahrsam des Vollstreckungsschuldners bleiben.
(2) Der Vollziehungsbeamte hat bei der Pfändung von Kraftfahrzeugen oder Kraftfahrzeuganhängern die Fahrzeugdokumente (Zulassungsbescheinigung Teil I – vormals Fahrzeugschein – und die Zulassungsbescheinigung Teil II – vormals Fahrzeugbrief–) an sich zu nehmen, wenn er diese Papiere bei dem Vollstreckungsschuldner vorfindet.
(3) Findet er die Zulassungsbescheinigung Teil I nicht, so hat er dies in der Pfändungsniederschrift (Abschnitt 48) zu vermerken.
(4) 1Findet er die Zulassungsbescheinigung Teil II nicht, so hat er den Vollstreckungsschuldner oder bei der Vollstreckung anwesende Personen, zum Beispiel Familienangehörige, beim Vollstreckungsschuldner Beschäftigte, nach dem Verbleib der Bescheinigung zu befragen und das Ergebnis in die Pfändungsniederschrift aufzunehmen. 2Befindet sich die Zulassungsbescheinigung Teil II angeblich bei einem Dritten, so vermerkt der Vollziehungsbeamte in der Pfändungsniederschrift auch dessen Namen und Anschrift sowie die Gründe, weshalb die Bescheinigung sich dort befinden soll, zum Beispiel: „Eigentumsvorbehalt“. 3Hat der Vollziehungsbeamte die Zulassungsbescheinigung Teil II nicht an sich nehmen können, so kann er den Vollstreckungsschuldner darauf hinweisen, dass die Vollstreckungsstelle die Pfändung voraussichtlich der Kraftfahrzeugzulassungsstelle mitteilen wird.
(5) 1Der Vollziehungsbeamte soll ein gepfändetes Kraftfahrzeug nicht selbst steuern, auch wenn er einen Führerschein hat. 2Ist der Vollstreckungsschuldner nicht bereit, selbst das Fahrzeug sofort zu überführen, so hat der Vollziehungsbeamte eine geeignete Hilfsperson, zum Beispiel ein Abschleppunternehmen, damit zu beauftragen.
(6) Kann der Vollziehungsbeamte, obwohl die Voraussetzungen hierfür gegeben wären, das Kraftfahrzeug nicht nach den Absätzen 1 und 5 wegnehmen, zum Beispiel wegen fehlender Unterbringungsmöglichkeiten, und erscheint die Wegnahme der Zulassungsdokumente nicht ausreichend, um die missbräuchliche Benutzung des Kraftfahrzeugs zu verhindern, so hat der Vollziehungsbeamte zusätzlich noch andere geeignete Sicherungsmaßnahmen zu treffen, wie zum Beispiel die Abnahme und Verwahrung des amtlichen Kennzeichens, wenn das Kraftfahrzeug auf privatem Gelände abgestellt ist, oder das Anbringen einer „Parkkralle“.
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GAAAA-77747
1Anm. d. Red.: Abschnitt 46 i. d. F. der Verwaltungsvorschrift v. (BStBl 2008 I S. 274) mit Wirkung v. .