Zweiter Teil: Ausführung der Vollstreckung
Pfändung
45. Pfändung bei Landwirten [1]
(1) 1Sollen in einem landwirtschaftlichen Betrieb Gerät, Vieh, Dünger oder landwirtschaftliche Erzeugnisse gepfändet werden (wegen der Einschränkungen, denen solche Pfändungen unterliegen, Hinweis auf Abschnitt 33 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 Buchstabe a, Abschnitt 37 Satz 2, Abschnitt 39 Abs. 2 und Abschnitt 40), so soll der Vollziehungsbeamte einen landwirtschaftlichen Sachverständigen zuziehen, wenn anzunehmen ist, dass der Wert der zu pfändenden Sachen den Betrag von 1 000 Euro übersteigt. 2Das Gleiche gilt, wenn – auch bei einem Nichtlandwirt – Früchte gepfändet werden sollen, die vom Boden noch nicht getrennt sind. 3Haben die zu pfändenden Sachen voraussichtlich einen niedrigeren Wert, so kann der Vollziehungsbeamte einen landwirtschaftlichen Sachverständigen zuziehen. 4Der Vollziehungsbeamte soll dies tun, wenn der Vollstreckungsschuldner es verlangt und wenn dadurch weder die Vollstreckung verzögert wird noch unverhältnismäßige Kosten entstehen.
(2) Der Vollziehungsbeamte hat mit dem Sachverständigen hinsichtlich der in Aussicht genommenen Pfändung zu erörtern:
ob die Sachen nach Abschnitt 33 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe a oder Abschnitt 40 von der Pfändung ausgenommen sind oder der Pfändung unterliegen,
ob die gewöhnliche Zeit der Reife der von dem Boden noch nicht getrennten Früchte binnen einem Monat zu erwarten ist und ob die Früchte ganz oder zum Teil zur Fortführung der Landwirtschaft des Vollstreckungsschuldners bis zu der Zeit erforderlich sind, zu der gleiche oder ähnliche Erzeugnisse voraussichtlich gewonnen werden,
welchen Wert die Sachen haben.
(3) 1Über die im Absatz 2 bezeichneten Fragen hat der Sachverständige sich gutachtlich (mündlich oder schriftlich) zu äußern. 2Wegen einer etwaigen Entschädigung Hinweis auf Abschnitt 18. 3Das Gutachten ist für den Vollziehungsbeamten nicht bindend. 4Er soll jedoch von dem Gutachten nur aus besonderen, gewichtigen Gründen abweichen. 5Das Gutachten ist in die Pfändungsniederschrift aufzunehmen, wenn es mündlich erstattet wird (Abschnitt 48 Abs. 1 Nr. 10).
(4) 1Erscheint der Sachverständige nicht oder verweigert er das Gutachten, so stehen dem Vollziehungsbeamten gegen ihn keine Zwangsmittel zu. 2Der Vollziehungsbeamte ist auch nicht befugt, von dem Sachverständigen eine Beeidigung des Gutachtens, eine eidesstattliche Versicherung oder eine sonstige Versicherung der Richtigkeit zu fordern.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
GAAAA-77747
1Anm. d. Red.: Abschnitt 45 i. d. F. der Verwaltungsvorschrift v. (BStBl 2001 I S. 984) mit Wirkung v. .