Zweiter Teil: Ausführung der Vollstreckung
Pfändung
34. Künftiger Wegfall der Unpfändbarkeit, Vorwegpfändung; künftiger Wegfall der Pfändbarkeit [1]
(1) 1Ist zu erwarten, dass eine nach Abschnitt 33 unpfändbare Sache demnächst pfändbar wird, zum Beispiel wegen eines bevorstehenden Berufswechsels des Vollstreckungsschuldners, so kann sie der Vollziehungsbeamte pfänden (Vorwegpfändung). 2Er soll dies insbesondere tun, wenn er andere pfändbare Sachen von ausreichendem Wert nicht vorfindet. 3Er muss die gepfändete Sache aber im Gewahrsam des Vollstreckungsschuldners belassen. 4In der Pfändungsniederschrift (Abschnitt 48) muss der Vollziehungsbeamte ausführen, dass es sich um eine vorweggenommene Pfändung handelt; ferner soll er angeben, wann die Sache voraussichtlich pfändbar wird. 5Die Vollstreckung darf nur auf schriftliche oder elektronische Weisung der Vollstreckungsstelle fortgesetzt, insbesondere die Sache weggenommen und verwertet werden, wenn die Sache pfändbar geworden ist. 6Ist die Sache nicht binnen eines Jahres pfändbar geworden, so ist die Pfändung auf schriftliche Weisung der Vollstreckungsstelle aufzuheben. 7Hierbei ist nach Abschnitt 57 Abs. 1, 2 und 4 bis 7 zu verfahren.
(2) Der Vollziehungsbeamte ist nicht berechtigt, eine Pfändung deshalb zu unterlassen, weil die zu pfändende Sache wahrscheinlich demnächst unpfändbar wird.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
GAAAA-77747
1Anm. d. Red.: Abschnitt 34 i. d. F. der Verwaltungsvorschrift v. (BStBl 2011 I S. 238) mit Wirkung v. .