VollzA 33.

Zweiter Teil: Ausführung der Vollstreckung

Pfändung

33. Unpfändbare Sachen und Tiere [1]

(1) Die folgenden Sachen darf der Vollziehungsbeamte nicht pfänden, und zwar auch dann nicht, wenn der Vollstreckungsschuldner der Pfändung zustimmt:

  1. die dem persönlichen Gebrauch oder dem Haushalt dienenden Sachen, insbesondere Kleidungsstücke, Wäsche, Betten, Haus- und Küchengerät, soweit der Vollstreckungsschuldner ihrer zu einer seiner Berufstätigkeit und seiner Verschuldung angemessenen, bescheidenen Lebens- und Haushaltsführung bedarf; ferner Gartenhäuser, Wohnlauben und ähnliche, Wohnzwecken dienende Einrichtungen, die der Vollstreckung in das bewegliche Vermögen unterliegen und deren der Vollstreckungsschuldner oder seine Familie zur ständigen Unterkunft bedarf,

  2. die für den Vollstreckungsschuldner, seine Familie und seine Hausangehörigen, die ihm im Haushalt helfen, auf vier Wochen erforderlichen Nahrungs-, Feuerungs- und Beleuchtungsmittel oder, soweit für diesen Zeitraum solche Vorräte nicht vorhanden sind und ihre Beschaffung auf anderem Wege nicht gesichert ist, den zur Beschaffung erforderlichen Geldbetrag. 2Zur Familie im Sinne dieser Bestimmung gehören nur die mit dem Vollstreckungsschuldner in häuslicher Gemeinschaft zusammen wohnenden und wirtschaftlich von ihm abhängigen Familienmitglieder,

  3. Kleintiere in beschränkter Zahl sowie eine Milchkuh oder nach Wahl des Vollstreckungsschuldners statt einer Milchkuh insgesamt zwei Schweine, Ziegen oder Schafe, wenn diese Tiere für die Ernährung des Vollstreckungsschuldners, seiner Familie (Nummer 2 Satz 2) oder Hausangehörigen, die ihm im Haushalt, in der Landwirtschaft oder im Gewerbe helfen, erforderlich sind; ferner die zur Fütterung und zur Streu auf vier Wochen erforderlichen Vorräte oder, soweit solche Vorräte nicht vorhanden sind und ihre Beschaffung für diesen Zeitraum auf anderem Wege nicht gesichert ist, der zu ihrer Beschaffung erforderliche Geldbetrag,

  4.  
    1. bei Personen, die Landwirtschaft betreiben, zum Beispiel auch beim Pächter, das zum Wirtschaftsbetrieb erforderliche Gerät und Vieh nebst dem nötigen Dünger sowie die landwirtschaftlichen Erzeugnisse, soweit sie zur Sicherung des Unterhalts des Vollstreckungsschuldners, seiner Familie (Nummer 2 Satz 2) und seiner Arbeitnehmer oder zur Fortführung der Wirtschaft bis zur nächsten Ernte gleicher oder ähnlicher Erzeugnisse erforderlich sind. 2Das auf einem Landgut befindliche, zum Landwirtschaftsbetrieb bestimmte – also nicht bloß das zu dem Landwirtschaftsbetrieb notwendige – Gerät und Vieh ist Zubehör des Landguts (Abschnitt 40 Abs. 3 Nr. 2) und kann insoweit nicht gepfändet werden, als die Zubehörstücke dem Grundstückseigentümer gehören,

    2. bei Arbeitnehmern in landwirtschaftlichen Betrieben die ihnen als Vergütung gelieferten Naturalien, soweit der Vollstreckungsschuldner ihrer zu seinem und seiner Familie (Nummer 2 Satz 2) Unterhalt bedarf,

  5. bei Personen, die aus ihrer körperlichen oder geistigen Arbeit oder sonstigen persönlichen Leistungen ihren Erwerb ziehen, die zur Fortsetzung dieser Erwerbstätigkeit erforderlichen Gegenstände,

  6. bei den Witwen und minderjährigen Erben der unter Nummer 5 bezeichneten Personen, wenn sie die Erwerbstätigkeit für ihre Rechnung durch einen Stellvertreter fortführen, die zur Fortführung dieser Erwerbstätigkeit erforderlichen Gegenstände,

  7. Dienstkleidungsstücke sowie Dienstausrüstungsgegenstände, soweit sie zum Gebrauch des Vollstreckungsschuldners bestimmt sind, sowie bei Beamten, Geistlichen, Rechtsanwälten, Notaren, Ärzten und Hebammen die zur Ausübung des Berufs erforderlichen Gegenstände einschließlich angemessener Kleidung,

  8. bei Personen, die wiederkehrende Einkünfte der in den §§ 850 bis 850b der Zivilprozessordnung bezeichneten Art beziehen, ein Geldbetrag, der dem der Pfändung nicht unterworfenen Teil der Einkünfte für die Zeit von der Pfändung bis zu dem nächsten Zahlungstermin entspricht,

  9. die zu dem Betrieb einer Apotheke unentbehrlichen Geräte, Gefäße und Waren,

  10. die Bücher, die zum Gebrauch des Vollstreckungsschuldners und seiner Familie (Nummer 2 Satz 2) in der Kirche, Schule, sonstigen Unterrichtsanstalten oder bei der häuslichen Andacht bestimmt sind,

  11. die in Gebrauch genommenen Haushaltungs- und Geschäftsbücher, die Familienpapiere sowie die Trauringe, Orden und Ehrenzeichen,

  12. künstliche Gliedmaßen, Brillen und andere wegen körperlicher Gebrechen notwendige Hilfsmittel, soweit diese Gegenstände zum Gebrauch des Vollstreckungsschuldners und seiner Familie (Nummer 2 Satz 2) bestimmt sind,

  13. die zur unmittelbaren Verwendung für die Bestattung bestimmten Gegenstände,

  14. die Nutzungen der Erbschaft bei Einsetzung eines Nacherben sowie die Nutzungen des Gesamtguts einer fortgesetzten Gütergemeinschaft in den Fällen des § 863 der Zivilprozessordnung,

  15. die Fahrbetriebsmittel aller Eisenbahnen, die Güter oder Personen im öffentlichen Verkehr befördern (Gesetz betreffend die Unzulässigkeit der Pfändung von Eisenbahnfahrbetriebsmitteln in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-Nr. 310-11 veröffentlichten bereinigten Fassung),

  16. Vorrichtungen, die ausschließlich zur Vervielfältigung oder Funksendung eines Werkes im Sinne des Urheberrechtsgesetzes sowie zur Vorführung eines Filmwerkes bestimmt sind, wie Formen, Platten, Steine, Druckstöcke, Matrizen, Negative, Filmstreifen und dergleichen. 2Gleiches gilt nach näherer Bestimmung des § 119 Abs. 3 des Urheberrechtsgesetzes für bestimmte Ausgaben, Lichtbilder und Bild- und Tonträger.

(2) 1Originale von Werken im Sinne des Urheberrechtsgesetzes dürfen im Vollstreckungsverfahren gegen den Urheber oder dessen Rechtsnachfolger nur gepfändet werden, wenn der Urheber oder Rechtsnachfolger oder im Falle des § 28 Abs. 2 des Urheberrechtsgesetzes der Testamentsvollstrecker einwilligt oder wenn es einer Einwilligung nach § 114 Abs. 2 oder § 116 Abs. 2 des Urheberrechtsgesetzes nicht bedarf. 2Dies gilt nach Maßgabe des § 118 des Urheberrechtsgesetzes sinngemäß für wissenschaftliche Ausgaben und Lichtbilder.

(3) 1Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Erwerbszwecken gehalten werden, sind der Pfändung nicht unterworfen. 2Eine Pfändung ist jedoch wegen des hohen Wertes des Tieres zulässig, wenn die Unpfändbarkeit für den Vollstreckungsgläubiger eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der Belange des Tierschutzes und der berechtigten Interessen des Schuldners nicht zu rechtfertigen ist.

Fundstelle(n):
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GAAAA-77747

1Anm. d. Red.: Abschnitt 33 i. d. F. der Verwaltungsvorschrift v. (BStBl 1998 I S. 877) mit Wirkung v. .