Zweiter Teil: Ausführung der Vollstreckung
Leistung zur Abwendung der Vollstreckung
27. Anrechnung von Teilzahlungen und Teilerlösen [1]
(1) 1Eine Zahlung des Vollstreckungsschuldners nach Aufforderung durch den Vollziehungsbeamten zur Abwendung der Vollstreckung, die nicht sämtliche Schulden deckt, erfolgt in der Regel nicht freiwillig. 2Der Vollziehungsbeamte bestimmt in diesen Fällen die Reihenfolge der Tilgung (§ 225 Absatz 3 AO).
(2) 1Liegt abweichend von Absatz 1 eine freiwillige Zahlung vor, ist diese auf die Schuld anzurechnen, die der Einzahler bestimmt. 2Dies gilt auch dann, wenn bereits Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen worden sind, zum Beispiel wenn schon gepfändet oder mit der Versteigerung begonnen worden ist. 3Trifft der Einzahler keine Zahlungsbestimmung, ist nach § 225 Absatz 2 der Abgabenordnung zu verfahren.
(3) Deckt der Erlös, den der Vollziehungsbeamte durch Versteigerung oder freihändigen Verkauf erzielt hat, nach Abzug der Auslagen (Abschnitt 18 Absatz 6; Hinweis auf Abschnitt 58 Absatz 1) nicht sämtliche Schulden, so bestimmt die Vollstreckungsstelle die Reihenfolge der Tilgung.
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GAAAA-77747
1Anm. d. Red.: Abschnitt 27 i. d. F. der Verwaltungsvorschrift v. (BStBl 2015 I S. 497) mit Wirkung v. .