VollzA 16.
Zweiter Teil: Ausführung der Vollstreckung
Hauptleistung; Nebenleistungen
16. Säumniszuschläge
1Im Vollstreckungsauftrag ist der Tag angegeben, bis zu dem die darin aufgeführten Säumniszuschläge berechnet worden sind. 2Die für eine spätere Zeit beizutreibenden Säumniszuschläge hat der Vollziehungsbeamte nach § 240 der Abgabenordnung zu berechnen.
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GAAAA-77747