VollzA 12.

Zweiter Teil: Ausführung der Vollstreckung

Vollstreckungsauftrag

12. Tod des Vollstreckungsschuldners

(1) Ist der Vollstreckungsschuldner gestorben, bevor der Vollziehungsbeamte mit der Ausführung des Vollstreckungsauftrags gegen den Vollstreckungsschuldner begonnen hatte, so hat der Vollziehungsbeamte von Vollstreckungsmaßnahmen abzusehen und dies der Vollstreckungsstelle unverzüglich anzuzeigen.

(2) Ist der Vollstreckungsschuldner nach Ausführung des Vollstreckungsauftrags, aber vor Ausführung eines Ergänzungsauftrags, insbesondere eines Versteigerungsauftrags oder eines Auftrags zum freihändigen Verkauf, gestorben, so hat der Vollziehungsbeamte den Ergänzungsauftrag auszuführen.

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