Erster Teil: Allgemeines
1. Inhalt; Anwendungsbereich [1]
(1) 1Die Vollziehungsanweisung enthält nähere Bestimmungen über die Ausführung der Vollstreckung, soweit sie durch Vollziehungsbeamte der Vollstreckungsbehörden (Finanzämter, Hauptzollämter und Landesfinanzbehörden, denen durch eine Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 des Finanzverwaltungsgesetzes die landesweite Zuständigkeit für Kassengeschäfte und das Erhebungsverfahren einschließlich der Vollstreckung übertragen worden ist) durchgeführt wird. 2Die Vollziehungsanweisung ist für die Vollziehungsbeamten der Bundes- und Landesfinanzbehörden verbindlich.
(2) Die Vollziehungsanweisung enthält keine Bestimmungen über die Dienstverrichtungen, die den Vollziehungsbeamten außerhalb der Vollstreckung, zum Beispiel bei Zustellungen, obliegen.
(3) 1Die Vollziehungsanweisung soll dem Vollziehungsbeamten das Verständnis der gesetzlichen Vorschriften erleichtern. 2Hat der Vollziehungsbeamte bei der Anwendung der Vollziehungsanweisung Zweifel, so hat er sich an die Vollstreckungsstelle zu wenden.
(4) In den Fällen, in denen die Vollziehungsanweisung den Begriff Vollstreckungsstelle verwendet, gilt dies uneingeschränkt auch für Erhebungsstellen.
Fundstelle(n):
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GAAAA-77747
1Anm. d. Red.: Abschnitt 1 i. d. F. der Verwaltungsvorschrift v. (BStBl 2017 I S. 1374) mit Wirkung v. .