Nichtannahme einer Verfassungsbeschwerde wegen Unzulässigkeit - Ablehnung der Beistandszulassung mangels Darlegung der Sachdienlichkeit und Notwendigkeit
Gesetze: § 22 Abs 1 S 1 BVerfGG, § 22 Abs 1 S 4 BVerfGG, § 90 BVerfGG
Instanzenzug: Az: B 5 R 31/19 B Beschlussvorgehend Bayerisches Landessozialgericht Az: L 6 R 177/16 Urteilvorgehend SG Augsburg Az: S 18 R 645/14 Gerichtsbescheid
Gründe
1Dem Antrag auf Zulassung als Beistand nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG ist nicht zu entsprechen. Eine Zulassung nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG, die in das pflichtgemäße Ermessen des Bundesverfassungsgerichts gestellt ist, kommt nur in Betracht, wenn sie objektiv sachdienlich und subjektiv notwendig ist (vgl. hierzu BVerfGE 8, 92 <94>; 68, 360 <361>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 1180/17 -, Rn. 1). Hier ist nicht dargetan, warum es dem Beschwerdeführer unzumutbar wäre, sich durch eine der in § 22 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG genannten Personen vertreten zu lassen.
2Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht erfüllt sind. Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich unzulässig.
3Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
4Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerfG:2020:rk20201014.1bvr029620
Fundstelle(n):
ZAAAH-65551