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Grunderwerbsteuerfragen bei der Durchführung des Vermögensgesetzes
Nach § 3 Abs. 1 des Vermögensgesetzes - VermG - i. d. F. der Bekanntmachung vom (BGBl. I 1997, 1974) sind Vermögenswerte, die den Maßnahmen i. S. des § 1 VermG unterlagen und in Volkseigentum überführt oder an Dritte veräußert wurden, auf Antrag an die Berechtigten zurückzuübertragen, soweit dies nicht nach dem VermG ausgeschlossen ist. Vermögenswerte in diesem Sinne sind u. a. bebaute und unbebaute Grundstücke.(§ 2 Abs. 1 Satz 1 GrEStG) sowie (wieder zu begründende) Erbbaurechte und rechtlich selbständige Gebäude und Baulichkeiten i. S. v. § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 GrEStG (§ 2 Abs. 2 VermG).
Anträge auf Rückübertragung können insbesondere solche natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften stellen, deren Vermögenswerte durch Maßnahmen gemäß § 1 VermG betroffen sind (§ 2 Abs. 1 VermG). Antragsberechtigt sind aber auch deren Rechtsnachfolger, z. B. bei natürlichen Personen deren Erben. Für die Entscheidung über solche Anträge sind, soweit Unternehmen übertragen oder entflochten werden, die Landesämter zur Regelung offener Vermögensfragen zuständig (§ 25 VermG), für andere Anträge liegt die Zuständigkeit bei den Ämtern zur Regelung offener Vermögensfragen (§§ 30, 35 VermG). Das Eigentum an Grundstüc...