Aus § 60 Abs. 1 S. 2 AO folgt nicht, dass die Satzung einen oder mehrere der in § 52 Abs. 2 AO enthaltenen Zwecke dem Wortlaut nach wiederholen muss
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Satzungsmäßige Voraussetzungen zur Erteilung der gesonderten Feststellung nach § 60a AO
- Abweichung von der Mustersatzung
Ist ein in § 52 Abs. 2 AO genannter Zweck wörtlich im Gesellschaftsvertrag wiederzugeben?
Müssen wegen der Formulierung in Art. 97 § 1f Abs. 2 EGAO bei am bereits bestehenden Körperschaften nur die nach dem erfolgten inhaltlichen Änderungen der Satzung § 60 Abs. 1 Satz 2 genügen oder muss bei einer Satzungsänderung die gesamte Satzung in Übereinstimmung mit der Mustersatzung gebracht werden?
Beim BFH ist ein Verfahren wegen dieser Rechtsfrage anhängig ().
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Fundstelle(n):
AAAAH-64972