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StuB Nr. 23 vom Seite 936

Zur Nichtvererblichkeit von Verlustvorträgen i. S. von § 2a Abs. 1 EStG

Anmerkungen zum

StB Prof. Dr. Tina Hubert

Nach dem gehen verbliebene negative Einkünfte des Erblassers aus der Vermietung eines Hauses in der Schweiz i. S. des § 2a Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 Buchst. a, Satz 5 EStG nicht im Wege der Erbfolge auf den Erben über. Nachfolgend werden zunächst der Sachverhalt und die strittige Rechtsgrundlage kurz dargestellt. Anschließend werden die Entscheidungsgründe des BFH näher beleuchtet. Die Ausführungen enden mit einer kritischen Würdigung der Auffassung des BFH.

Kernaussagen
  • Verbliebene negative Einkünfte i. S. des § 2a EStG des Erblassers aus der Vermietung eines Hauses in der Schweiz gehen nicht im Wege der Erbfolge auf den Erben über.

  • Die Verlustvorträge sind somit nicht vererblich.

  • In der Gestaltungspraxis ist daher darauf zu achten, dass Verlustvorträge – gleich ob in- oder ausländische – zum Todeszeitpunkt des Erblassers soweit wie möglich verbraucht sind.

I. Sachverhalt

[i]Weiss, Kein Übergang von Verlusten aus Drittstaaten nach § 2a EStG auf die Erben, NWB 28/2020 S. 2046, NWB BAAAH-52900 Ruesch, Praxisrelevante Verlustabzugs- und Verlustausgleichsbeschränkungen im Einkommensteuerrecht und die Vererblichkeit von Verlustvorträgen, Beilage zu NWB 39/2020 S. 10, NWB JAAAH-59098 Meier, Verlustausgleich – Verlustabzug, infoCenter, NWB KAAAA-88455 Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind miteinander verheiratet und werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist Gesamtrechtsnachfolger seines am verstorbenen Vaters (V). V erzielte bis zu seinem Tod Einkünfte aus der Vermietung eines Hauses in der Schweiz. In den Jahren 2002 bis 2005 tätigte V hohe Renovierungsaufwendungen, die er durch mehrere, bis zu seinem Tode nicht zurückgeführte Darlehen finanzierte. Zum betrugen die für V nach § 2a Abs. 1 Satz 5 EStG in der seinerzeit geltenden Fassung gesondert festgestellten verbleibenden negativen Einkünfte 251.907 €. Der Kläger trat als Gesamtrechtsnachfolger in die Darlehen ein und erzielte in den Jahren 2012 bis 2014 (Streitjahre) eigene (positive) Einkünfte aus der Vermietung des Hauses, die der Beklagte und Revisionskläger (das FA) der Besteuerung zugrunde legte. Einen Ausgleich der verbliebenen negativen Einkünfte des V mit den positiven Einkünften des Klägers ließ das FA nicht zu. Über die deshalb gegen die Einkommensteuerbescheide für die Streitjahre eingelegten Einsprüche hat das FA noch nicht entschieden.

Am beantragten die Kläger beim FA jeweils auf den 31.12. der Streitjahre den Erlass von Bescheiden über die Feststellung der verbleibenden negativen Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung aus der Schweiz nach § 2a Abs. 1 Satz 5 EStG. Dazu führten sie aus, die zum für V festgestellten verbleibenden negativen Einkünfte seien um positive Einkünfte des V, die er bis zu seinem Tod erzielt habe, zu mindern, so dass die verbleibenden negativen Einkünfte des V zum Todeszeitpunkt noch 202.548 € betragen hätten. Dieser Verlustvortrag sei mit dem Tode des V auf den Kläger als Erben übergegangen. Im Hinblick auf die positiven Einkünfte aus der Vermietung des Hauses, die der Kläger erzielt habe, ergäben sich verbleibende negative Einkünfte i. S. des § 2a EStG zum i. H. von 174.630 €, zum i. H. von 104.590 € und zum i. H. von 45.442 €. Das FA lehnte den Erlass der begehrten Feststellungsbescheide gegenüber den Klägern mit Bescheiden vom ab. Nach erfolglosen Einsprüchen erhoben die Kläger Klage vor dem FG Düsseldorf, welches dieser mit Urteil vom in der Person des Klägers stattgab, während es diese mangels Beschwer in der S. 937Person der Klägerin als unzulässig abwies. Dagegen richtet sich die Revision des FA, das sich auf die Verletzung von Bundesrecht beruft. Das FA beantragt, das hinsichtlich der Person des Klägers aufzuheben und die Klage auch insoweit abzuweisen. Die Kläger beantragen, die Revision zurückzuweisen.