Hans-Joachim Kanzler, Gerhard Kraft, Swen Oliver Bäuml, Franz Jürgen Marx, Frank Hechtner, Geserich

Einkommensteuergesetz Kommentar

6. Aufl. 2021

ISBN: 978-3-482-65346-9

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Kanzler, Kraft, Bäuml, u.a. - Einkommensteuergesetz Kommentar Online

§ 90 Verfahren

Julia Wilhelm (Januar 2021)
Hinweis:

BStBl 2018 I 147 ff. (steuerliche Förderung der betrieblichen Altersversorgung) und BStBl 2018 I 93 (steuerliche Förderung der privaten Altersvorsorge).

Literatur:

Emser/Jäger, Steuerliche Förderung der Altersvorsorge – Die Neuregelungen des Betriebsrentenstärkungsgesetzes, NWB 2017, 2490 ff.; Günther, Rückforderung von Altersvorsorgezulagen vom Zulageempfänger, ErbStB 2019, 288.

1Normzweck und wirtschaftliche Bedeutung der Vorschrift: § 90 EStG regelt das Verfahren der Gewährung der Altersvorsorgezulage. Die DRV Bund ist als zentrale Stelle (§ 81 EStG) für die Verwaltung der Altersvorsorgezulage zuständig. Sie ermittelt auf der Basis der übermittelten Antragsdaten und der von ihr selbst erhobenen Daten (z. B. beitragspflichtige Einnahmen), ob und in welcher Höhe der Zulageanspruch besteht (§ 90 Abs. 1 EStG) und veranlasst die Auszahlung der Zulage (§ 90 Abs. 2 EStG). Diese erfolgt jedoch nicht an den Zulageberechtigten, sondern an den Anbieter, der jedoch verpflichtet ist, die Zulage unverzüglich dem Vorsorgevertrag des Zulageberechtigten gutzuschreiben (§ 90 Abs. 2 Satz 3 EStG). Die DRV Bund informiert den Anbieter mittels Datensatz, in welcher Höhe die Altersvorsorgebeiträge eines Z...

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